1. Menschen mit Zöliakie können zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes ausschließlich Produkte erhalten, die gemäß Artikel 7 des Ministerialdekrets vom 8. Juni 2001, in geltender Fassung, im nationalen Register eingetragen sind. Das Register kann auf der institutionellen Webseite des Gesundheitsministeriums eingesehen werden.
2. Der Verkaufspreis der Zöliakieprodukte muss im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, klar und deutlich ausgezeichnet sein.