(1) Die Prioritäten im Bereich Wohnbaupolitik des Landes Südtirol werden in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft (GProRL) laut Artikel 51 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, festgelegt.
(2) Die Landesregierung beschließt nach Einholung des Gutachtens des Rates der Gemeinden das Bauprogramm des WOBI, unter Berücksichtigung des Wohnbedarfs entsprechend der gesellschaftlichen Bevölkerungsstruktur in den einzelnen Gemeinden. Der Wohnbedarf für besondere soziale Kategorien, die durch die Träger der Sozialdienste oder Gesundheitsdienste betreut werden, berücksichtigt.
(3) In den Bauprogrammen des WOBI legt die Landesregierung nach Einholung des Gutachtens des Rates der Gemeinden die Anzahl der öffentlichen Mietwohnungen fest, die zur Förderung der sozialen Vielfalt und des Mehrgenerationenwohnens bestimmten Personengruppen vorbehalten sind. In den Bauprogrammen kann auch die Schaffung von Wohnheimen für bestimmte Personengruppen vorgesehen werden.