(1) Dieses Gesetz regelt den öffentlichen und sozialen Wohnbau mit dem Ziel, den Grundwohnbedarf in der autonomen Provinz Bozen abzudecken.
(2) Insbesondere regelt dieses Gesetz:
- das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol, in der Folge auch als „WOBI“ bezeichnet,
- die Voraussetzungen für die Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen Mietzins und von Mietwohnungen zu bezahlbarem Mietzins und die Annullierung und den Widerruf der Zuweisung sowie die Mietverhältnisse,
- die Aufnahme und den Verbleib bestimmter Personengruppen in den Wohnheimen des WOBI oder in konventionierten Wohnheimen,
- d) die Kontrollen und die Strafen in Zusammenhang mit den Buchstaben b) und c).
(3) Der öffentliche Wohnbau umfasst die Wohnungen und Liegenschaften des WOBI, des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften – ausgenommen die der öffentlichen Wirtschaftskörperschaften –, die ganz oder teilweise mit öffentlichen Mitteln errichtet wurden. Diese Wohnungen und Liegenschaften werden zu unterschiedlich hohen Mietzinsen in der Regel unter dem marktüblichen Mietpreis vermietet, um Einzelpersonen und Familien, die bestimmte Voraussetzungen aufweisen, den Zugang zu angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Der soziale Wohnbau verfolgt als Teilbereich des öffentlichen Wohnbaus den Zweck, den Wohnungsbedarf von Einzelpersonen und Familien zu decken, die wirtschaftlich, sozial oder in Bezug auf ihre Wohnsituation benachteiligt sind.
(5) Die Bestimmungen laut 3. Abschnitt gelten auch für ganz oder teilweise mit staatlichen oder Landesmitteln errichtete Wohnungen des Landes, der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, ausgenommen die öffentlichen Wirtschaftskörperschaften. Die entsprechenden Maßnahmen werden von der gesetzlichen Vertreterin/vom gesetzlichen Vertreter der betreffenden Körperschaft ergriffen. Die Landesregierung legt die Wohnungen und Wohnheime fest, die nicht diesen Bestimmungen unterliegen.