(1) Der Verwaltungsbereich des Sanitätsbetriebs richtet sich in Aufbau, Organisation und Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Transparenz.
(2) Der Verwaltungsbereich des Sanitätsbetriebs wird nach den Vorgaben der Landesregierung organisiert, wobei die Erbringung landesweit einheitlicher und kundenorientierter Verwaltungs- und Supportleistungen, mit besonderer Berücksichtung der Grundsätze der Vereinfachung, Rationalisierung, Synergiennutzung und, wo sinnvoll, Zusammenlegung der administrativen Tätigkeiten und Verfahren, sowie eine ausgewogene Verteilung und Verortung der Verwaltungsdienste in den Gesundheitsbezirken zu gewährleisten sind. Die betriebsweiten Supportdienste im Verwaltungsbereich werden von der Verwaltungsdirektorin/dem Verwaltungsdirektor geleitet. Die Betriebsordnung legt die Organisation und die Arbeitsweise der betriebsweiten Supportdienste im Verwaltungsbereich fest.
(3) Die administrative, technische und berufsbezogene Führungsstruktur des Sanitätsbetriebs wird von den Bestimmungen über die Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung geregelt.
(4) Dem Verwaltungspersonal jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht eine Verwaltungsleiterin/ein Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird unter jenen Personen ausgewählt, die mindestens fünf Jahre lang eine qualifizierte Leitungsfunktion innegehabt haben. Sie/Er arbeitet bei der Organisation der Verwaltungsabläufe in der Krankenhauseinrichtung mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt sowie mit der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor und den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern der Krankenhauseinrichtung zusammen. Bei Krankenhauseinrichtungen mit zwei Standorten kann die Verwaltungsleiterin/der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung in dieser Funktion bei Bedarf von einer/einem am jeweils anderen Standort tätigen Beamtin/Beamten unterstützt werden.
(5) Die Verwaltungsleiterin/Der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung ist für die Koordinierung des im Gesundheitsbezirk tätigen Verwaltungspersonals und für die Überwachung der Verwaltungsabläufe im Gesundheitsbezirk verantwortlich. Sie/Er arbeitet mit der Sanitätskoordinatorin/dem Sanitätskoordinator und mit der koordinierenden Pflegedienstleiterin/dem koordinierenden Pflegedienstleiter des Gesundheitsbezirks zusammen. Die Betriebsordnung legt im Einzelnen die Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsleiterin/des Verwaltungsleiters der Krankenhauseinrichtung bei der Koordinierung des im Gesundheitsbezirk tätigen Verwaltungspersonals fest. Die Betriebsordnung kann vorsehen, dass die Funktion einer Verwaltungskoordinatorin/eines Verwaltungskoordinators im Gesundheitsbezirk von einer anderen Beamtin/von einem anderen Beamten ausgeübt wird, die/der im Besitz der Voraussetzungen laut Absätze 4 und 6 ist. Die wirtschaftliche Behandlung der/des gegebenenfalls vorgesehenen Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinators wird nach den Kriterien festgelegt, welche in den entsprechenden Kollektivverträgen des Personals des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.
(6) Die Verwaltungsleiterin/Der Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung muss im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises sein.