(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) für die Entsprechung mit der genehmigten Strategie, mit den vorgesehenen Mitteln und mit den Angaben des integrierten Tätigkeits- und Organisationsplans den Sichtvermerk des zuständigen Ressortdirektors.”
(2) Artikel 13 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Sichtvermerke laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) sind ebenfalls für die Beschlussanträge erforderlich, die der Landesregierung vorgelegt werden.“