(1) Zur Aufwertung hochqualifizierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird ein entsprechendes Verzeichnis erstellt. Den darin eingetragenen Personen können für die Ausübung von hochqualifizierten und fachspezifischen Tätigkeiten befristete Expertenaufträge mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren erteilt werden, die erneuerbar sind.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis und den Verbleib im Verzeichnis festgelegt sowie das Höchstkontingent an Expertenaufträgen, mit denen das im Verzeichnis eingetragene hochqualifizierte Personal betraut werden kann.
(3) Die Expertenaufträge werden von der Führungskraft der ersten Ebene der jeweiligen Organisationseinheit erteilt. Die Ausführung der Aufträge wird jährlich von der Führungskraft der Organisationseinheit, welcher die betreffende Person zugewiesen ist, bewertet, und bei Nichterreichung der festgelegten Ziele wird der Auftrag widerrufen.
(4) Wer mit einem der Aufträge laut Absatz 1 betraut ist, erhält eine kollektivvertraglich festgelegte spezifische Zulage.