(1) Für die Dauer der eigenen Amtszeit kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau von einem Sprecher oder einer Sprecherin unterstützt werden, um die politischen und institutionellen Beziehungen zu den Medien zu pflegen; diese Funktion kann auch eine Person übernehmen, die nicht der Landesverwaltung angehört. Die als sein Sprecher/seine Sprecherin vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau direkt ernannte Person darf für die Dauer des Auftrags keine anderen Tätigkeiten in den Bereichen Rundfunk und Fernsehen, Journalismus, Presse und Öffentlichkeitsarbeit ausüben.