(1) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau wird bei der Ausübung aller Funktionen und in Angelegenheiten des eigenen Zuständigkeitsbereichs vom Kabinettschef/von der Kabinettschefin unterstützt. Dieser oder diese ist berechtigt, auf Anweisung des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau, auf Anfrage, eine Kopie der von den Landesräten und Landesrätinnen sowie den Organisationseinheiten des Landes beschlossenen formellen Maßnahmen mit Außenwirkung zu erhalten und die entsprechenden Unterlagen einzusehen.
(2) Der Kabinettschef/Die Kabinettschefin darf weder in die Tätigkeit der Organisationseinheiten des Landes eingreifen noch an ihre Stelle treten. Bei der Ausübung der eigenen Aufgaben ist er oder sie direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau gegenüber rechenschaftspflichtig.
(3) Der Kabinettschef/Die Kabinettschefin wird vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau unter den Personen ausgewählt, die in der ersten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 aufscheinen und für die Dauer der eigenen Amtszeit ernannt. Die Ernennung kann auch gemäß Artikel 9 erfolgen.