(1) Wird festgestellt, dass eine Führungskraft aus eigenem Verschulden die vereinbarten Ziele nicht erreicht oder Vorgaben der ihr vorgesetzten Führungskraft nicht beachtet hat, wird der Führungsauftrag für die Organisationseinheit, der strategische Sonderauftrag oder der komplexe Sonderauftrag nach Vorhaltung und unter Einhaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs widerrufen. Bei grobem oder wiederholtem Fehlverhalten wird die Führungskraft entlassen.
(2) Führungskräften, denen der Führungsauftrag für eine Organisationseinheit, ein strategischer Sonderauftrag oder ein komplexer Sonderauftrag widerrufen wurde, steht die auf diesen Auftrag bezogene Vergütung nicht mehr zu.
(3) Führungskräfte, denen der Führungsauftrag für eine Organisationseinheit, ein strategischer Sonderauftrag oder ein komplexer Sonderauftrag endgültig widerrufen wurde oder wegen negativer Beurteilung nicht erneuert oder kein weiterer erteilt wurde, bleiben für die Dauer von höchstens drei Jahren im einheitlichen Stellenplan. Wird der Führungskraft in diesem Zeitraum kein neuer Auftrag erteilt, verliert sie nach Ablauf dieser Frist ihre Qualifikation als Führungskraft und wird aus dem Stellenplan gestrichen.
(3/bis) Mit Durchführungsverordnung gemäß Artikel 21 und im Rahmen der kollektivvertraglichen Verhandlungen werden die Details für die Anwendung dieses Artikels festgelegt. 8)