(1) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 7 werden den Führungskräften der zweiten Ebene komplexe Sonderaufträge erteilt für aktive Verwaltungstätigkeiten, Beratungstätigkeiten, Studien- und Forschungstätigkeiten, die eine hohe Qualifizierung voraussetzen, für Inspektions- und Kontrolltätigkeiten, Tätigkeiten technisch-fachlicher Natur von hohem Niveau sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung großer und komplexer Projekte.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben der aktiven Verwaltungstätigkeit gehören der Abschluss von Verträgen unter dem EU-Schwellenwert sowie die Genehmigung der Vormerkung in den Buchungsunterlagen der Ausgabenzweckbindung und der Flüssigmachungsverfügung. 7)