1. Sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich bestimmt, ist auf den Natur- und Agrarflächen gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in geltender Fassung, die Errichtung von Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdächern und Holzhütten zulässig. Unberührt bleiben die spezifischen Bestimmungen der landschaftlichen Unterschutzstellungen über die in den Schutzgebieten zulässige Bautätigkeit.