1. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, legen diese Bestimmungen die Richtlinien und Kriterien für die Organisation und Führung des Tagespflegedienstes für Seniorinnen und Senioren laut Artikel 11/quater Absatz 1 des Landesgesetzes fest. Die Führung dieses Dienstes wurde laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) dieses Landesgesetzes an die Gemeinden übertragen.
2. Die Pflegestufen laut vorliegenden Bestimmungen entsprechen jenen laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung.
3. Die Personen, die zur Zielgruppe dieses Dienstes gehören, werden in der Folge als Nutzerinnen und Nutzer bezeichnet.