1. Die Kommission laut Artikel 48 prüft die Förderfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen laut Artikel 19 unter folgenden Aspekten:
a) Schlüssigkeit und Übereinstimmung der Weiterbildungsmaßnahmen mit den Tätigkeitsbereichen des Unternehmens,
b) Bedarf an beruflicher Qualifizierung und Fort- und Weiterbildung der im Unternehmen beschäftigten Personen,
c) Angemessenheit der Kursgebühr.
2. Es liegt im Ermessen der Kommission, Klärungen oder Ergänzungen zu verlangen.
3. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Bildungsverwaltung entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 48 über die Gewährung oder Nichtgewährung des Beitrags. Das Ergebnis wird den antragstellenden Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Ohne schriftliche Beitragszusage erfolgt die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auf Verantwortung des antragstellenden Unternehmens. Im Falle einer Nichtgewährung des Beitrags wird die Kursgebühr nicht anerkannt.
4. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und bis zur Erschöpfung der verfügbaren Mittel finanziert.
5. Die Kommission laut Artikel 48 kann bestimmen, welcher Anteil der jährlich zugewiesenen Geldmittel zur Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen verwendet wird, die nicht im Jahr der Antragstellung, sondern erst in den darauffolgenden Kalenderjahren abgeschlossen werden.