1. Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenz oder im Online-Unterricht mit einer Dauer von insgesamt maximal 500 Unterrichtsstunden/Lerneinheiten (1 Unterrichtsstunde/Lerneinheit = 60 Minuten). Die Weiterbildungsmaßnahmen können in Italien oder im Ausland stattfinden und müssen fach- und berufsbezogene Inhalte haben, die den Wirtschaftssektor des Unternehmens sowie die beruflichen Perspektiven und die Qualifizierungs- und Fortbildungsbedürfnisse der darin beschäftigten Personen betreffen.
2. Jede Weiterbildungsmaßnahme kann aus einem oder mehreren Kursen bestehen.
3. Nicht gefördert werden
a) Einzelunterricht,
b) Coaching, Supervision und Beratung, Messe- und Kongressbesuche,
c) Weiterbildungsmaßnahmen, welche direkt am Arbeitsplatz oder im Betrieb durchgeführt werden,
d) Sprachkurse,
e) reguläre Schulausbildung und Laureatsstudiengänge,
f) Kurse im Gesundheitsbereich, welche auf die Therapie, Diagnose und Behandlung von Leiden und Beschwerden und Ähnliches abzielen,
g) Kurse, die esoterische oder weltanschauliche Inhalte vermitteln,
h) Kurse zur Erlangung von Führerscheinen jeglicher Art,
i) verpflichtende Kurse im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz laut gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung,
j) Weiterbildungsmaßnahmen, die bereits durch ein vergleichbares Bildungsangebot der Landesberufs- und Fachschulen in Südtirol abgedeckt sind,
k) verpflichtende Bildungsmaßnahmen, welche auf EU-, Staats- oder Landesebene gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. Lehre),
l) Weiterbildungsmaßnahmen, welche bereits direkt durch öffentliche Mittel kofinanziert werden.