1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.
2. Diese Beihilferegelung gilt nur für Vorhaben, welche bis zum 31. Dezember 2021 verwirklicht werden.