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Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 645
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen zur Lagerung von Weinerzeugnissen

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen zur Lagerung von Weinerzeugnissen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung von Investitionen in Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Weinerzeugnissen tätig sind. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in geltender Fassung, sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 17 derselben Verordnung vorgesehenen Beihilfenarten und sind von der Meldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des AEUV freigestellt.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf,

b) „Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“: das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Beihilfen laut diesen Richtlinien haben Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen mit operativem Sitz in Südtirol, auch in zusammengeschlossener Form, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Weinerzeugnissen im Sinne des Anhanges VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, in geltender Fassung, tätig sind.

2. Von der Beihilfegewährung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014; davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind.

3. Keine Einzelbeihilfen werden Unternehmen gewährt, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Art. 4
Förderfähige Vorhaben

1. Gefördert werden

a) der Umbau und die Modernisierung von bestehenden Strukturen zur Weinerzeugung,

b) der Erwerb neuer Behälter und

c) der Umbau vorhandener Behälter

für die Lagerung von Weinerzeugnissen im Sinne des Anhanges VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung; nicht zur Förderung zugelassen sind Holzfässer mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 hl. Weiters nicht zur Förderung zugelassen ist der Neubau von Kellereien.

2. Die Investitionen müssen mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union, des Staates und des Landes in Einklang stehen. Beihilfen für Investitionen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in geltender Fassung, vorgeschrieben ist, sind an die Bedingung geknüpft, dass vor Gewährung der Einzelbeihilfe diese Prüfung durchgeführt und die Genehmigung für das betreffende Investitionsvorhaben erteilt wurde.

3. Die Beihilfe darf nicht unter Verstoß gegen Verbote oder Beschränkungen gewährt werden, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in geltender Fassung, festgelegt sind, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die in der genannten Verordnung vorgesehenen Fördermittel der Union beziehen.

Art. 5
Beihilfesätze und Art der Beihilfe

1. Für die Verwirklichung der förderfähigen Vorhaben wird ein Investitionsbeitrag bis zu 40 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt.

Art. 6
Mindest- und Höchstbeträge der zugelassenen Ausgaben

1. Die Mindest- und die Höchstbeträge der zugelassenen Ausgaben sind je nach Unternehmenskategorie im Anhang A festgelegt.

2. Bei der Abrechnung muss der/die Begünstigte die zulässigen Ausgaben belegen; diese dürfen den jeweiligen zugelassenen Mindestbetrag laut Anhang A nicht unterschreiten.

Art. 7
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge sind vor Beginn der Arbeiten oder vor dem Erwerb der Güter beim Landesamt für Obst- und Weinbau auf dem von diesem Amt erstellten Vordruck bis 15. September 2021 einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

a) die Bezeichnung, die Größe sowie die Rechtsform des Unternehmens,

b) den Sitz des Unternehmens,

c) die Personaldaten des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin,

d) die Mehrwertsteuernummer,

e) die Bankverbindung, inklusive IBAN,

f) die Art (Investitionsbeitrag) und die Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Beihilfe,

g) die Beschreibung und den Standort des Vorhabens, einschließlich Beginn und Abschluss des Vorhabens,

h) eine Kostenaufstellung, bestehend aus dem Kostenvoranschlag eines befähigten Freiberuflers/einer befähigten Freiberuflerin für den baulichen Teil und aus den Unternehmensangeboten für den technischen Teil,

i) die Erklärung, dass – auch bei anderen öffentlichen Verwaltungen – keine anderen Begünstigungen jeglicher Art für die Ausgaben, die Gegenstand des Antrags sind, beantragt oder erhalten wurden,

j) den für die Tätigkeit laut Artikel 3 erzielten Umsatz des letzten Geschäftsjahres vor Antragstellung.

2. Dem Antrag müssen außerdem fallweise folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) die technischen Unterlagen,

b) die zertifizierte Meldung des Tätikeitsbeginnes (ZeMET) oder eine beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM),

c) der Beschluss des Verwaltungsrates oder der Vollversammlung betreffend die zu fördernde Investition,

d) eine Beschreibung des Unternehmens und der Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeit,

e) Nachweis über die Verfügbarkeit der Immobilie, die gefördert werden soll, für die Dauer der Zweckbestimmung laut Artikel 11, falls die antragstellende Person nicht Eigentümerin ist.

3. Es darf nur ein einziger Beihilfeantrag für die förderbaren Vorhaben eingereicht werden, wobei die Höchstbeträge für die zugelassenen Ausgaben laut Anhang A nicht überschritten werden dürfen.

Art. 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, welche nicht alle Voraussetzungen laut Artikel 3 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung von Beihilfen laut diesen Richtlinien läuft ab dem Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Die eingereichten vollständigen Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorgelegten Zeitplanes bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln zur Verfügung stehenden Mittel genehmigt.

Art. 9
Freier Zugang

1. Der/Die Begünstigte muss dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Strukturen und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit der beantragten oder gewährten Beihilfe stehen.

Art. 10
Auszahlung der Beihilfe

1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrages und der Dokumentation der zugelassenen Ausgaben und nachdem das zuständige Landesamt deren Ordnungsmäßigkeit überprüft hat.

2. Die Dokumentation der zugelassenen Ausgaben kann durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben erfolgen, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Der Aufstellung ist eine Erklärung der antragstellenden Person beizulegen, mit der bestätigt wird, dass die obgenannten Ausgaben bestritten wurden. Die originalen Ausgabenbelege müssen vom/von der Begünstigten aufbewahrt und bei eventuellen Stichprobenkontrollen vorgelegt werden.

3. Für die Vorhaben laut Artikel 4 genügt die Vorlage einer vom Bauleiter/von der Bauleiterin unterzeichneten Erklärung, die Folgendes beinhaltet:

a) Bestätigung, dass die Arbeiten und Ankäufe gemäß dem genehmigten Projekt oder Varianteprojekt und den Auflagen der zuständigen Gremien ausgeführt wurden,

b) Bestätigung, dass während der Bauausführung keine wesentlichen Abänderungen gemacht wurden und eventuelle unwesentliche Änderungen zur Verbesserung des Vorhabens nötig waren,

c) eine zusammenfassende Aufstellung der Baukosten.

4. Der Erklärung laut Absatz 3 müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

a) zertifizierte Bezugsfertigkeitsmeldung oder Bauendemeldung,

b) die Produktionsmeldung.

5. Es werden keine Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen nach Baufortschritten auf die gewährte Beihilfe ausgezahlt.

6. Der/Die Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährung folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird, abrechnen. Die Beihilfe wird widerrufen, wenn die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des/der Begünstigten nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Art. 12
Pflichten

1. Die Gewährung der Beihilfe bringt für den Begünstigten/die Begünstigte die Verpflichtung mit sich, die Zweckbestimmung bei baulichen Investitionen mindestens zehn Jahre und bei technischen Investitionen mindestens fünf Jahre ab der Auszahlung der Beihilfe nicht zu ändern und die betroffenen Güter für dieselben Zeiträume nicht zu veräußern.

2. Falls vor Ablauf der Fristen laut Absatz 1 die Zweckbestimmung geändert oder das Gut veräußert wird, muss der/die Begünstigte – außer bei Einwirkung höherer Gewalt – jenen Teil der Beihilfe zurückzahlen, der für die Restdauer des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes gewährt wurde. Als Restdauer gilt der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Eintretens der Umstände, die zum Widerruf der Beihilfe geführt haben, und dem Ablauf der jeweiligen Frist. Der entsprechende Betrag ist zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.

Art. 13
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Ausgabenbelege, die für die Auszahlung der Beihilfe vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und der auszuzahlende Betrag wird verhältnismäßig reduziert.

2. Wird hingegen bei oder nach Auszahlung der Beihilfe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung fehlen, so wird die Beihilfe widerrufen und muss, falls bereits ausgezahlt, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

3. Bei falschen oder unwahren Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 14
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der geförderten Vorhaben durchgeführt.

2. Von den Stichprobenkontrollen befreit sind geförderte Vorhaben, deren ordnungsgemäße Verwirklichung direkt von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durch gezielte Überprüfungen und anhand eines entsprechenden Protokolls bestätigt wird. Dies gilt aber nicht für Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen und über die Beibehaltung der Zweckbestimmung.

3. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch Auslosung von einer Kommission ermittelt; diese besteht aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des für die Auszahlung der Beihilfe zuständigen Amtes und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird ein Protokoll verfasst.

4. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Bediensteten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

5. Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 15
Kumulierungsverbot

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben nicht mit Staatsbeihilfen, De-minimis-Beihilfen oder anderen EU-Fördermaßnahmen kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die laut Verordnung (EU) Nr. 702/2014 zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird. Die allfällige Kumulierung der Landesbeihilfen mit anderen öffentlichen Beihilfen, die zur Deckung derselben Ausgabenposten gewährt wurden, darf nicht – auch wenn der entsprechende Betrag unter dem Schwellenwert laut den anwendbaren Unionsvorschriften liegt – zu einer Finanzierung führen, deren Gesamtbetrag höher ist als die vom/von der Begünstigten für die Durchführung der geförderten Investition bestrittenen Ausgaben.

Art. 16
Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat.

2. Diese Beihilferegelung gilt nur für Vorhaben, welche bis zum 31. Dezember 2021 verwirklicht werden.

Anhang A/Allegato A

Zugelassene Mindest- und Höchstausgaben/Spese minime e massime ammesse

Jahresumsatz laut Artikel 7

Absatz 1 Buchstabe j) /

Fatturato annuo di cui all’articolo 7, comma 1, lettera j)

(Euro)

Zugelassene Ausgaben / Spese ammesse

Mindestausgaben je Antrag/

Spese minime per domanda

(Euro)

Höchstausgaben/

Spese massime

(Euro)

bis/fino a 2.000.000,00

5.000,00

500.000,00

von/da 2.000.001,00

bis/a 10.000.000,00

30.000,00

1.000.000,00

ab/da 10.000.001,00

bis/a 50.000.000,00

50.000,00

2.000.000,00

 

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