1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrages und der Dokumentation der zugelassenen Ausgaben und nachdem das zuständige Landesamt deren Ordnungsmäßigkeit überprüft hat.
2. Die Dokumentation der zugelassenen Ausgaben kann durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben erfolgen, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Der Aufstellung ist eine Erklärung der antragstellenden Person beizulegen, mit der bestätigt wird, dass die obgenannten Ausgaben bestritten wurden. Die originalen Ausgabenbelege müssen vom/von der Begünstigten aufbewahrt und bei eventuellen Stichprobenkontrollen vorgelegt werden.
3. Für die Vorhaben laut Artikel 4 genügt die Vorlage einer vom Bauleiter/von der Bauleiterin unterzeichneten Erklärung, die Folgendes beinhaltet:
a) Bestätigung, dass die Arbeiten und Ankäufe gemäß dem genehmigten Projekt oder Varianteprojekt und den Auflagen der zuständigen Gremien ausgeführt wurden,
b) Bestätigung, dass während der Bauausführung keine wesentlichen Abänderungen gemacht wurden und eventuelle unwesentliche Änderungen zur Verbesserung des Vorhabens nötig waren,
c) eine zusammenfassende Aufstellung der Baukosten.
4. Der Erklärung laut Absatz 3 müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
a) zertifizierte Bezugsfertigkeitsmeldung oder Bauendemeldung,
b) die Produktionsmeldung.
5. Es werden keine Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen nach Baufortschritten auf die gewährte Beihilfe ausgezahlt.
6. Der/Die Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährung folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese nicht zugleich vorgenommen wird, abrechnen. Die Beihilfe wird widerrufen, wenn die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des/der Begünstigten nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.