1. Der/Die Begünstigte muss dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Strukturen und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit der beantragten oder gewährten Beihilfe stehen.