1. Die Kosten müssen eng mit der Abwicklung der Maßnahme zusammenhängen und unter folgende zulässige Ausgaben fallen:
a) Personalaufwand:
1) Ausgaben für das Personal (Angestellte sowie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), das für das Projekt eingesetzt wird, wie Gehälter, Steuern (ausgenommen Einkommen- und Vermögenssteuern, ausschließlich der Wertschöpfungssteuer) und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare. Diese Kosten können bis zu dem von den Parametern für die Entlohnung des Landespersonals vorgesehenen Höchstbetrag anerkannt werden,
2) Rückvergütung von Reise- und Unterkunftskosten für das Personal welches für das Projekt eingesetzt wird, einschließlich ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, gemäß den von der Landesregierung für die Landesbediensteten vorgesehenen Höchstgrenzen,
b) Verwaltungs- und Betriebskosten:
1) Mieten und Nebenkosten, Heizung, Reinigung, Wasser, Strom, Post- und Telefongebühren, Kanzleigebühren, Kosten für Verbrauchsmaterial, Eintrittsgebühren, Ausgaben für die Bewerbung der Projekte, Grafik und Druck, andere, eng mit der Tätigkeit verbundene Ausgaben,
2) Versicherungskosten (Haft- und evtl. Unfallsversicherung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen),
c) tätigkeitsbezogene Kosten des Projektträgers:
1) Ankauf kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien (bewegliche Gegenstände), die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind,
2) andere kleinere Ausgaben, die für die Projektorganisation und -verwirklichung unbedingt erforderlich sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Projekt. Für den Transport von Personen sind in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
2. Die Kostenpositionen beziehen sich auf die einzelnen Projekte.
3. Es werden nur die Ausgaben anerkannt, die sich auf die im Beitragsantrag angegebenen Projekte und den effektiv durchgeführten Projektzeitraum beziehen.
4. Die Ausgaben müssen direkt mit der Organisation und Abwicklung der Projekte zusammenhängen, wesentlich, funktional und angemessen sein.
5. Für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind zudem die Kosten für die Verpflegung der Kinder, Jugendlichen und des Betreuungspersonals sowie für den Aufsichtsdienst zugelassen.
6. Eventuelle Ausgaben für Mieten und Nebenkosten können nur für die zur Durchführung der geplanten Tätigkeit nötigen Räumlichkeiten und ausschließlich für den Zeitraum ihrer Nutzung anerkannt werden und nur sofern die Unmöglichkeit der Nutzung eigener, öffentlicher oder solcher Räumlichkeiten, die vorwiegend über öffentliche Gelder finanziert wurden, besteht und nachgewiesen werden kann.
7. Die Familienagentur errechnet die Durchschnittswerte und Indikatoren der Ausgabenpositionen. Sollten diese bei einzelnen Projekten erheblich von den Durchschnittswerten abweichen, wird der Antragsteller aufgefordert, dies zu begründen. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, diese Ausgaben zuzulassen.
8. Bei Projekten, die von den Antragstellern durch Übereinkommen (Konvention) anderen Projektträgern anvertraut werden, beziehen sich die Berechnungen gemäß Absatz 7 auch projektübergreifend auf die jeweiligen Projektträger.