1. Zur Unterstützung der Zielsetzungen laut Artikel 2 werden vom Land folgende Maßnahmen gefördert:
a) Projekte zur Betreuung und Begleitung, die während der Schließungszeiten der Schulen stattfinden, sei es während der Sommerferien, sei es während des Schuljahres in den vom Schulkalender vorgesehenen Schließungszeiten von mindestens einer Arbeitswoche,
b) Projekte der Nachmittagsbetreuung und -begleitung an Schultagen.
2. Die Projekte können sich auf ein Kalender- oder ein Schuljahr beziehen.
3. Für die Teilnahme an den Projekten muss eine Teilnahmegebühr entrichtet werden.
4. Nicht beitragsfähig sind:
a) Projekte, die nur auf die veranstaltende oder eine geschlossene Gruppe beschränkt sind,
b) Bildungsprojekte der Schulen bzw. Kindergärten,
c) Projekte, an denen mehrheitlich Kinder oder Jugendliche mit Wohnsitz außerhalb von Südtirol teilnehmen.