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Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 370
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für außerschulische und ergänzende Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche (abgeändert mit Beschluss Nr. 652 vom 27.07.2021, Beschluss Nr. 901 vom 26.10.2021, Beschluss Nr. 441 vom 21.06.2022, Beschluss Nr. 687 vom 20.09.2022 und Beschluss Nr. 1019 vom 30.12.2022)

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für außerschulische und ergänzende Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben i) und m) des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, die Gewährung von Beiträgen für qualifizierte sozialpädagogische Maßnahmen zur außerschulischen und ergänzenden Betreuung und Begleitung für Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 15 Jahren und bis zu 18 Jahren für Jugendliche mit Beeinträchtigung, die in Südtirol oder außerhalb der Landesgrenzen durchgeführt werden.

Art. 2
Ziele

1. Im Sinne der Familienförderung unterstützt das Land qualifizierte sozialpädagogische Maßnahmen zur Betreuung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen in der kindergarten- bzw. schulfreien Zeit oder an Kindergarten- oder Schultagen nachmittags.

2. Das Land fördert die Entwicklung, die Effizienz, die Kontinuität und die Qualität der sozialpädagogischen Maßnahmen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und gleichzeitig die Entwicklung, die persönlichen Kompetenzen, die Sozialkompetenz und die Inklusion der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen. Durch kontinuierliche Gespräche mit den Familien soll eine Erziehungs- und Beziehungsgemeinschaft aufgebaut werden, die unter anderem auch dazu dienen soll, potenzielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, die Freude und das Interesse am Lernen zu fördern und ihre Kommunikationsfähigkeit zu stärken.

3. Zu diesen Zwecken fördert das Land insbesondere die Schaffung von Netzwerken vor Ort, indem es den jeweiligen Gemeinden und Bezirksgemeinschaften eine besondere Rolle bei der Steuerung, Koordinierung und Förderung solcher Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben d), f) und g) des Gesetzes zuerkennt. Durch die Errichtung eines Netzwerkes soll die Effizienz und Kontinuität der Angebote vor Ort angeregt bzw. gefördert werden.

Art. 3
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Begriffe:

a) Antragsteller/Begünstigte: öffentliche Körperschaften oder private Einrichtungen, wie zum Beispiel Genossenschaften und Vereine, ohne Gewinnabsicht, die bei der Familienagentur einen Beitrag im Sinne dieser Richtlinien beantragen und denen ein Beitrag gewährt wird,

b) Projektträger: öffentliche Körperschaften oder private Einrichtungen, wie zum Beispiel Genossenschaften und Vereine, ohne Gewinnabsicht, die die Maßnahmen laut Artikel 6 effektiv in eigenem Namen oder mit Übereinkommen (Konvention) mit dem Begünstigten durchführen.

c) Beeinträchtigung: durch die ärztlichen Befunde laut Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, in geltender Fassung festgestellte Beeinträchtigung.

d) klinischer Befund: klinischer Befund laut Gesetz Nr. 170/2010 und darauffolgenden Bestimmungen.

Art. 4
Rolle der Gemeinden und der Bezirksgemeinschaften

1. Die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften übernehmen eine Steuerungs- und Koordinierungsfunktion, um eine zielgerichtete und strategische Planung der sozialpädagogischen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche durch die Schaffung von Netzwerken vor Ort gewährleisten zu können. Um die Planung der Maßnahmen auf die Erfordernisse der Familien auszurichten, erheben die Gemeinden oder alternativ die Bezirksgemeinschaften auch mehrjährlich den Bedarf und alle Betreuungs- und Begleitungsangebote vor Ort.

2. Die Gemeinden oder die Bezirksgemeinschaften veröffentlichen jährlich übersichtliche Informationen über die in ihrem Gebiet angebotenen Maßnahmen zur Unterstützung der Familien laut Artikel 6. Ergänzend dazu können zusätzliche Informationskanäle genutzt werden, um das Angebot den möglichen Interessenten bestmöglich bekanntzugeben.

3. Die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften stellen ihre Strukturen zur Umsetzung der familienunterstützenden Maßnahmen laut Artikel 6 kostenlos zur Verfügung und fördern diese im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstaben e) und f) des Gesetzes. Zur Verwirklichung dieser Maßnahmen werden auch Strukturen des Landes kostenlos zur Verfügung gestellt.

4. Die jeweilige Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft prüft vorab, ob die Maßnahmen laut Artikel 6, die in ihrem Einzugsgebiet durchgeführt werden sollen, in Abstimmung mit ihnen geplant wurden, auf den Bedarf der Familien vor Ort ausgerichtet sind und allen Interessierten gleichermaßen zugänglich sind. Die Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft schlägt der Familienagentur auf der Grundlage des Vorhandenseins dieser drei Anforderungen die finanzielle Unterstützung der Maßnahme oder deren Ablehnung vor (Sichtvermerk).

Art. 5
Begünstigte

1. Folgende Rechtsubjekte, die ihren Sitz in Südtirol haben oder auf jeden Fall ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben, können Beiträge laut diesen Richtlinien erhalten:

a) öffentliche Körperschaften,

b) private Einrichtungen, wie zum Beispiel Genossenschaften und Vereine, ohne Gewinnabsicht.

Art. 6
Förderfähige Maßnahmen

1. Zur Unterstützung der Zielsetzungen laut Artikel 2 werden vom Land folgende Maßnahmen gefördert:

a) Projekte zur Betreuung und Begleitung, die während der Schließungszeiten der Schulen stattfinden, sei es während der Sommerferien, sei es während des Schuljahres in den vom Schulkalender vorgesehenen Schließungszeiten von mindestens einer Arbeitswoche,

b) Projekte der Nachmittagsbetreuung und -begleitung an Schultagen.

2. Die Projekte können sich auf ein Kalender- oder ein Schuljahr beziehen.

3. Für die Teilnahme an den Projekten muss eine Teilnahmegebühr entrichtet werden.

4. Nicht beitragsfähig sind:

a) Projekte, die nur auf die veranstaltende oder eine geschlossene Gruppe beschränkt sind,

b) Bildungsprojekte der Schulen bzw. Kindergärten,

c) Projekte, an denen mehrheitlich Kinder oder Jugendliche mit Wohnsitz außerhalb von Südtirol teilnehmen.

Art. 7
Anforderungen an die Maßnahmen

1. Um zu den Beiträgen zugelassen zu werden, müssen die Maßnahmen laut Artikel 6 Absatz 1 folgende Grundanforderungen erfüllen:

a) die Projekte müssen eine pädagogisch qualifizierte Begleitung für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen vorsehen,

b) die Projekte müssen das Erlernen der offiziellen Landessprachen durch spielerisch-erzieherische Maßnahmen fördern,

c) die Projekte müssen auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtet sein,

d) die Projekte müssen von pädagogisch qualifiziertem Fachpersonal geführt werden,

e) die Projekte müssen einer größeren Anzahl von Kindern und Jugendlichen offenstehen und allen Interessierten gleichermaßen zugänglich sein,

f) bei Kindern und Jugendlichen im Schulalter bis 15 Jahre (bis 18 Jahre mit Beeinträchtigung) müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Fachkraft je acht Kinder/Jugendliche (Mindestteilnehmeranzahl) kontinuierlich anwesend ist. Im Fall von spezifischen Projekten, für deren Gelingen eine geringere Teilnehmeranzahl erforderlich ist, sowie in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen, kann die Mindestteilnehmerzahl nach vorhergehendem Antrag und Genehmigung durch die Familienagentur auch geringer als acht sein,

g) bei Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Ende des Vorschulalters, die einer besonderen pädagogischen Betreuung bedürfen, müssen die Projekte gewährleisten, dass im Betreuungsteam mindestens eine Betreuungskraft je sechs Kinder kontinuierlich anwesend ist; es ist die Teilnahme von mindestens vier Kindern vorgesehen. Die Miteinbeziehung weiterer Betreuungskräfte wie ehrenamtlich Tätige und Praktikantinnen und Praktikanten wird empfohlen,

h) die Mindestteilnehmeranzahl der Kinder und Jugendlichen versteht sich bei gleichzeitiger Anwesenheit derselben. Ist die Teilnehmeranzahl pro Gruppe größer als die Mindestteilnehmerzahl, muss die Anzahl der Betreuungspersonen entsprechend erhöht werden,

i) im Rahmen der Projekte sollte in der Regel maximal ein Kind oder eine Jugendliche/ ein Jugendlicher mit Beeinträchtigung pro Gruppe aufgenommen werden,

j) es muss eine pädagogisch verantwortliche Person für die Projekte namhaft gemacht werden, wobei ihre Qualifikation aus dem Lebenslauf ersichtlich sein muss,

k) für jedes einzelne Projekt muss eine verantwortliche Ansprechperson namhaft gemacht sowie der Altersgruppe der Teilnehmenden entsprechend angemessen ausgebildetes Betreuungspersonal eingesetzt werden. Das Betreuungspersonal kann auch über dokumentierte interne Fortbildungen geschult werden. Die Grundausbildung muss Module in den folgenden Bereichen enthalten: Pädagogik, Verwendung didaktischer Materialien, Erste Hilfe, Kommunikation/Beziehungen zu den Eltern,

l) im Falle von Kindern mit Beeinträchtigung oder besonderen Bedürfnissen, muss die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Betreuungspersonal gewährleistet sein,

m) für jedes einzelne Projekt muss möglichst die kontinuierliche Anwesenheit von mindestens einer Person mit zertifizierten Erste-Hilfe-Kenntnissen gewährleistet sein,

n) es muss eine Haftpflichtversicherung vorgesehen werden; eine Unfallversicherung der Teilnehmenden ist fakultativ,

o) für jedes einzelne Projekt muss die Zufriedenheit unter den Eltern standardisiert erhoben werden. Für Projekte von längerer Dauer werden Treffen mit den Familien der Teilnehmenden empfohlen, um einen erzieherischen und interpersonellen Austausch zu gestalten mit dem Ziel, das Entwicklungspotential der Kinder und Jugendlichen zu fördern,

p) die Projekte müssen die Vermittlung von speziellen Fertigkeiten, Techniken und Kenntnissen im kulturellen, musikalen, sprachlichen und sportlichen Bereich unter der Anleitung von speziell ausgebildetem Personal vorsehen.

2. Die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

a) sie müssen in Abstimmung mit der zuständigen Gemeinde oder Bezirksgemeinschaft geplant sein,

b) mindestens eine Woche dauern und fünf Arbeitstage umfassen, wobei die Halbtage in der Regel mindestens vier Stunden, die Ganztage acht Stunden betragen,

c) im Fall einwöchiger Projekte eine ständige Anwesenheitspflicht vorsehen,

d) bei Projekten, die sich über mindestens zwei aufeinander folgende Wochen erstrecken, eine Anwesenheitspflicht von mindestens drei Tagen pro Woche vorsehen.

3. Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen folgende zusätzliche Anforderungen erfüllen:

a) außerhalb des Schulstundenplans stattfinden und in Absprache mit der Gemeinde oder mit der Bezirksgemeinschaft des betreffenden Einzugsgebiets sowie mit der betroffenen Schule oder dem betroffenen Kindergarten geplant sein,

b) ein auf den konkreten Bedarf der Familien auf Ortsebene ausgerichtetes pädagogisch qualifiziertes Projekt anbieten,

c) in der Regel eine Kontinuität von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten gewährleisten, und zwar mindestens einmal pro Woche mit einer Mindestdauer von zwei Stunden angeboten werden; ausgeschlossen ist die ausschließliche Betreuung in der Mittagspause (vom Ende des Vormittags- bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichts),

d) durch regelmäßige Treffen mit den Familien eine Erziehungs- und Beziehungsbasis schaffen, die auch dazu dienen soll, potenzielle Stärken der Kinder und Jugendlichen zu erkennen, ihr Interesse am Lernen zu fördern sowie die Inklusion und Kommunikationsfähigkeit zu stärken.

4. Die Projekte müssen mit dem Sichtvermerk der Gemeinde oder der Bezirksgemeinschaft, auf deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, versehen sein. Die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) müssen zusätzlich dazu mit einem Sichtvermerk der betroffenen Schul- bzw. Kindergartenverwaltung versehen sein.

5. Von den Bestimmungen laut Artikel 6 Absätze 3 und 4 sowie laut Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b) und c) kann in Fällen von Projekten für stationär in Einrichtungen des Gesundheitswesens aufgenommene Kinder und Jugendliche abgesehen werden.

6. Für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) kann zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder und Jugendliche mit klinischem Befund eingestellt werden. Es obliegt dem Projektträger die Anzahl der Kinder und Jugendlichen mit klinischem Befund pro Gruppe in einem sinnvollen und für die Qualität der Projekte stimmigen Ausmaß festzulegen.

Art. 8
Kriterien für die Finanzierung

1. Die Höhe des gewährten Beitrags wird unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel bestimmt.

2. Der gewährte Beitrag darf in keinem Fall höher als der beantragte Beitrag sein. Die zugelassenen Ausgaben und die Fördersätze werden den vorgesehenen Einnahmen gegenübergestellt. Der Förderbetrag reduziert sich im Verhältnis zu den Einnahmen.

3. Es können folgende Fördersätze gewährt werden:

a) bis zu 80 Prozent der zugelassenen Kosten für das Betreuungspersonal,

b) 85 Prozent der zugelassenen Kosten für das Personal und die Mittel, die zur angemessenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund erforderlich sind. Diese Kosten sind getrennt im ausführlichen Kostenvoranschlag laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) anzuführen.

c) bis zu 67 Prozent der restlichen zugelassenen Kosten.

4. Der Beitrag darf die Differenz zwischen den vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben nicht übersteigen.

5. Für Projekte, welche zur Gänze außerhalb von Südtirol stattfinden, kommt ein einheitlicher Beitragsprozentsatz von bis zu 40 Prozent zur Anwendung.

6. Einzelne Projekte, bei welchen der zu vergebende, gemäß diesem Artikel berechnete Beitrag weniger als 1.000,00 Euro beträgt, werden nicht finanziert.

7. Die laut diesen Richtlinien vorgesehenen Beiträge sind nicht kumulierbar mit anderen vom Land für dieselben zugelassenen Ausgaben gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen.

Art. 9
Einreichfristen

1. Die Beitragsanträge sind direkt von den Antragstellern innerhalb folgender Fristen an die Familienagentur zu richten:

a) innerhalb 31. März Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). Wenn auf den entsprechenden Haushaltskapiteln entsprechende Verfügbarkeiten vorhanden sind, können auch Ansuchen berücksichtigt werden, die nach Ablauf dieser Frist, spätestens aber innerhalb 30. September des Bezugsjahres eingereicht werden. Ansuchen, die nach dieser zweiten Frist eingereicht werden, werden von Amts wegen archiviert;

b) innerhalb 31. August für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b);

c) spätestens innerhalb der ersten Betreuungs- und Begleitungswoche bei ergänzenden Beitragsanträgen für Kinder oder Jugendliche mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund.

2. Die Anträge müssen jedenfalls vor Projektbeginn bei sonstiger Archivierung eingereicht werden, mit Ausnahme der ergänzenden Anträge laut Absatz 1 Buchstabe c).

Art. 10
Antragstellung

1. Der Beitragsantrag wird auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular verfasst, ist in allen seinen Teilen vollständig auszufüllen, mit sämtlichen Anhängen zu versehen und muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers unterzeichnet sein.

2. Der Antrag muss folgende Angaben anführen:

a) eine ausführliche Beschreibung des Projekts und insbesondere: die organisatorischen und inhaltlichen Angaben, die das Projekt charakterisieren (Art der Tätigkeit, angestrebtes Ziel, Ort und Dauer, Angabe der für das Projekt verantwortlichen Personen usw.) sowie eine genaue Beschreibung der Aktivitäten in Kurzfassung,

b) den eventuellen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses auf den gewährten Beitrag,

c) Angaben zu Anzahl und Aufgaben des Personals (Angestellte und freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), das für das Projekt eingesetzt wird (pädagogisch verantwortliche Person, Personal mit pädagogischer Ausbildung, Betreuungspersonal, Verwaltungspersonal) sowie geschätzte Stundenanzahl für jede angeführte Aufgabe im Verhältnis zur Gesamtstundenanzahl,

d) die Zielgruppe mit Bezug auf u.a. die vorgesehene Anzahl der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen, getrennt nach einzelnen Projekten,

e) die Angabe der Art der Unterstützung durch/Zusammenarbeit mit Gemeinden oder Bezirksgemeinschaften, Kindergärten, Schulen, Organisationen, Interessenvertretungen oder anderen sowie deren Benennung,

f) eine Angabe über die abgeschlossene Haftpflicht- und evtl. Unfallversicherung der Teilnehmenden,

g) die Kostenpositionen getrennt nach Art,

h) allfällige weitere nützliche Informationen.

3. Dem Antrag sind folgende Dokumente beizulegen:

a) der Sichtvermerk der Gemeinde oder der Bezirksgemeinschaft sowie, für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b), der Sichtvermerk der betroffenen Schul- bzw. Kindergartenverwaltung,

b) ein ausführlicher Kostenvoranschlag mit getrennter Angabe der Kosten für das Personal und die Mittel, die zur angemessenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung und/oder mit klinischem Befund erforderlich sind.

c) ein ausführlicher Finanzierungsplan pro Projekt,

d) Angaben zu den vorangemeldeten Kindern/Jugendlichen mit aggregierten Angaben zu deren Alter und Wohnsitz.

4. Der Finanzierungsplan für das einzelne Projekt muss die Liste der vorgesehenen Einnahmen enthalten, getrennt nach:

a) Eigenmitteln,

b) Sponsorenbeiträgen,

c) Teilnahmegebühren zu Lasten der Familien,

d) Beitrag der Gemeinde/Bezirksgemeinschaft,

e) Beiträge privater und öffentlicher Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen für die Kinder ihrer Angestellten,

f) allfällige andere Einnahmen.

5. Im Finanzierungsplan muss außerdem die Höhe des beantragten Landesbeitrags zur Begleichung der verbleibenden Kosten (die durch die vorgesehenen Einnahmen nicht abgedeckt sind) angeführt sein.

6. Es kann auch ein Sammelantrag eingereicht werden, sofern es sich um Projekte handelt, die in mehreren Gemeinden durchgeführt werden. In diesem Fall ist die Projektbeschreibung laut Absatz 2 Buchstabe a) für jede Gemeinde getrennt vorzulegen.

7. Für mehrjährige Projekte ist eine mehrjährige Zweckbindung der Geldmittel möglich; zu diesem Zweck müssen die Antragsteller einen Zeitplan mit Angabe der Teilnehmerzahl, der Kosten sowie der geschätzten Einnahmen getrennt für jedes Haushaltsjahr, auf das sich das Projekt bezieht, einreichen.

Art. 11
Bearbeitung der Anträge

1. Die Beitragsanträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet, einschließlich jener, die nach den Fristen laut Artikel 9 eingehen.

2. Die Familienagentur kann die Antragsteller auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu vervollständigen oder zu berichtigen.

3. Die Anträge werden außerdem im Fall laut Artikel 9 Absatz 2 archiviert; jene, die die subjektiven oder objektiven Voraussetzungen laut diesen Richtlinien nicht erfüllen, werden archiviert oder abgelehnt.

4. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) angeführten Einreichfristen, beziehungsweise ab dem Datum des Eingangsprotokolls im Fall von Anträgen, die nach den genannten Fristen eingereicht werden sowie von ergänzenden Anträgen laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c).

Art. 12
Zulässige Ausgaben

1. Die Kosten müssen eng mit der Abwicklung der Maßnahme zusammenhängen und unter folgende zulässige Ausgaben fallen:

a) Personalaufwand:

1) Ausgaben für das Personal (Angestellte sowie freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen), das für das Projekt eingesetzt wird, wie Gehälter, Steuern (ausgenommen Einkommen- und Vermögenssteuern, ausschließlich der Wertschöpfungssteuer) und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare. Diese Kosten können bis zu dem von den Parametern für die Entlohnung des Landespersonals vorgesehenen Höchstbetrag anerkannt werden,

2) Rückvergütung von Reise- und Unterkunftskosten für das Personal welches für das Projekt eingesetzt wird, einschließlich ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, gemäß den von der Landesregierung für die Landesbediensteten vorgesehenen Höchstgrenzen,

b) Verwaltungs- und Betriebskosten:

1) Mieten und Nebenkosten, Heizung, Reinigung, Wasser, Strom, Post- und Telefongebühren, Kanzleigebühren, Kosten für Verbrauchsmaterial, Eintrittsgebühren, Ausgaben für die Bewerbung der Projekte, Grafik und Druck, andere, eng mit der Tätigkeit verbundene Ausgaben,

2) Versicherungskosten (Haft- und evtl. Unfallsversicherung der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen),

c) tätigkeitsbezogene Kosten des Projektträgers:

1) Ankauf kultureller, spielerischer, didaktischer und pädagogischer Materialien (bewegliche Gegenstände), die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind,

2) andere kleinere Ausgaben, die für die Projektorganisation und -verwirklichung unbedingt erforderlich sind, bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro pro Projekt. Für den Transport von Personen sind in erster Linie öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

2. Die Kostenpositionen beziehen sich auf die einzelnen Projekte.

3. Es werden nur die Ausgaben anerkannt, die sich auf die im Beitragsantrag angegebenen Projekte und den effektiv durchgeführten Projektzeitraum beziehen.

4. Die Ausgaben müssen direkt mit der Organisation und Abwicklung der Projekte zusammenhängen, wesentlich, funktional und angemessen sein.

5. Für Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) sind zudem die Kosten für die Verpflegung der Kinder, Jugendlichen und des Betreuungspersonals sowie für den Aufsichtsdienst zugelassen.

6. Eventuelle Ausgaben für Mieten und Nebenkosten können nur für die zur Durchführung der geplanten Tätigkeit nötigen Räumlichkeiten und ausschließlich für den Zeitraum ihrer Nutzung anerkannt werden und nur sofern die Unmöglichkeit der Nutzung eigener, öffentlicher oder solcher Räumlichkeiten, die vorwiegend über öffentliche Gelder finanziert wurden, besteht und nachgewiesen werden kann.

7. Die Familienagentur errechnet die Durchschnittswerte und Indikatoren der Ausgabenpositionen. Sollten diese bei einzelnen Projekten erheblich von den Durchschnittswerten abweichen, wird der Antragsteller aufgefordert, dies zu begründen. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, diese Ausgaben zuzulassen.

8. Bei Projekten, die von den Antragstellern durch Übereinkommen (Konvention) anderen Projektträgern anvertraut werden, beziehen sich die Berechnungen gemäß Absatz 7 auch projektübergreifend auf die jeweiligen Projektträger.

Art. 13
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Passivzinsen,

b) Verzugszinsen und Strafen,

c) Repräsentationsausgaben und Ausgaben für nicht mit dem Projekt verbundene Werbematerialien,

d) abzugsfähige Mehrwertsteuer,

e) Sportbekleidung und -ausrüstung für die Tätigkeiten der Körperschaft/Einrichtung,

f) Spenden und Solidaritätsabgaben,

g) Abschreibungen,

h) Haushaltsdefizite vorhergehender Jahre,

j) jede andere, nicht eng mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Ausgabe.

2. Nicht zulässig sind außerdem Ausgaben für Investitionen und für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung der benützten Räumlichkeiten.

3. Aus gerechtfertigten Gründen können einzelne Kostenpositionen laut Artikel 12 ausgeschlossen werden.

Art. 14
Verwendung der Beiträge

1. Der Beitrag darf ausschließlich für die Durchführung jener Projekte verwendet werden, für die er beantragt und gewährt wurde.

2. Sollte es sich bei der Durchführung der Projekte als notwendig erweisen, den gewährten Beitrag für andere Ausgaben als die im ursprünglichen Antrag angeführten zu verwenden, so muss ein entsprechend begründeter Antrag an die Familienagentur gestellt werden, in dem die neue Verwendung genau spezifiziert ist. Der Antrag auf Änderung der Verwendung muss vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden.

3. Der bzw. die Verantwortliche des Projektes hat das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu erklären.

Art. 15
Vorschuss

1. Auf Antrag der Begünstigten kann ein Vorschuss im Ausmaß von 50 Prozent des gewährten Beitrags ausgezahlt werden, sofern der beantragte Vorschuss mindestens 2.000 Euro beträgt. Die fehlende Gesamtabrechnung eines zwei Jahre vor einer neuen Antragstellung ausgezahlten Vorschusses bringt die Ablehnung eines eventuellen Antrags auf Vorschuss auf den aktuellen Beitrag mit sich.

2. Auf Antrag der Begünstigten kann das Ausmaß des Vorschusses bis zu 80 Prozent erhöht werden, vorausgesetzt, die Antragsteller haben in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren für eine Maßnahme zur außerschulischen und ergänzenden Betreuung bei der Familienagentur angesucht und die abgerechneten Beiträge sind in den Vorjahren nicht wesentlich und unbegründet von der Planung abgewichen.

3. Der vorgeschossene Betrag muss im Zuge der Abrechnung des Beitrags, dessen Bestandteil er ist, innerhalb der Frist und nach den Modalitäten laut den Artikeln 16 und 17 abgerechnet werden, andernfalls muss der gesamte gewährte Beitrag zuzüglich der ab Auszahlung des Vorschusses laufenden Zinsen rückerstattet werden.

Art. 16
Abrechnungsfristen

1. Die Abrechnung muss innerhalb 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt. Verstreicht diese Frist, ohne dass die Abrechnung vorgelegt worden ist aus Gründen, die dem Begünstigten zuzuschreiben sind, wird der Beitrag widerrufen.

2. Bei schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen, die angemessen belegt werden müssen, kann eine einmalige Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch widerrufen wird.

3. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens beginnen mit den Terminen für die Einreichung der Abrechnungsunterlagen laut den Absätzen 1 und 2 zu laufen.

Art. 17
Abrechnung

1. Der Auszahlungsantrag, verfasst auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular, ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Anlagen zu versehen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten zu unterzeichnen. Im Antrag muss erklärt werden, dass:

a) die laut diesen Richtlinien festgelegten Voraussetzungen für den Erhalt des Beitrags fortbestehen,

b) die Projekte gemäß den Vorgaben umgesetzt und abgeschlossen wurden und die anerkannten Kosten effektiv bestritten wurden. Bei teilweiser Durchführung müssen die effektiv bestrittenen Kosten angegeben werden,

c) bei keinem anderen Landesamt um eine wirtschaftliche Vergünstigung für das gleiche Projekt angesucht wurde.

2. Dem Auszahlungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) ein ausführlicher Tätigkeitsbericht, aus welchem das durchgeführte Programm hervorgeht,

b) Angabe der für das durchgeführte Projekt effektiv bestrittenen Gesamtkosten samt Erklärung, dass alle Kosten ordnungsgemäß beglichen wurden und dass die entsprechenden Ausgabenbelege beim Sitz des Begünstigten hinterlegt sind,

c) eine Auflistung aller Ausgabenbelege (verfasst gemäß der von der Familienagentur bereitgestellten Vorlage), aus welcher die Eckdaten der für die Durchführung des Projekts im Bezugsjahr bestrittenen Kosten hervorgehen; diese Auflistung muss auf jeder Seite vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten unterzeichnet sein,

d) Erklärung über den Betrag der tatsächlichen Einnahmen bezogen auf die Positionen laut Artikel 10 Absatz 4,

e) Erklärung über den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer juristischer Personen (IRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung,

f) Erklärung über die steuerliche Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Ausgaben, für die ein Beitrag beantragt wurde,

g) Erklärung über den Besitz der Lebensläufe der pädagogisch Verantwortlichen, des Personals mit pädagogischer Ausbildung, des Betreuungspersonals und des Verwaltungspersonals, aus denen die jeweilige Qualifikation hervorgeht,

h) im Falle von Ehrenamtsleistungen die Anzahl der effektiv ehrenamtlich erbrachten Stunden,

i) Anzahl der effektiv teilnehmenden Kinder/Jugendlichen,

j) Unterlagen gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d).

3. Bei der Abrechnung kann ein Teil der zugelassenen Ausgaben im Ausmaß von höchstens 15 Prozent bis zu einem Höchstausmaß von 25.000,00 Euro durch den Nachweis ehrenamtlicher Tätigkeiten gedeckt werden, wobei sich jede ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunde auf einen theoretischen Geldwert von 20,00 Euro beläuft. Personen, die ehrenamtlich tätig sind, haben für die erbrachten Leistungen kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütungen.

Art. 18
Kürzung des Beitrags

1. Belaufen sich die tatsächlich bestrittenen Ausgaben auf einen niedrigeren Betrag als die zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag von Amts wegen auf der Grundlage der effektiv bestrittenen Ausgaben und der effektiven Einnahmen neu berechnet.

2. Wurde die geförderte Maßnahme nur teilweise durchgeführt, so kann der Beitrag anteilsmäßig gekürzt werden, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 1.

3. Der Beitrag wird bis zu 30 Prozent reduziert, wenn

a) die Vorgaben laut Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c) nicht beachtet werden,

b) die Unterlagen laut Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe d) nicht eingereicht werden oder unvollständig sind.

4. Ist die tatsächliche Anzahl der Personen, die an den Projekten teilgenommen haben, geringer als ursprünglich vorgesehen, wird der Beitrag anteilsmäßig gekürzt, es sei denn, der Begünstigte kann eine stichhaltige schriftliche Begründung vorlegen.

5. Wird bei der Neuberechnung des Beitrags festgestellt, dass der bereits ausgezahlte Vorschuss höher ist als der neuberechnete Beitrag, muss der Differenzbetrag zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden.

Art. 19
Auszahlung

1. Der Beitrag wird nach Einreichung des Antrags laut Artikel 17 und sämtlicher für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen ausgezahlt.

2. Vor der Auszahlung des Beitrags prüft die Familienagentur, ob die im Rahmen der Abrechnung vorgelegten Ausgabenbelege mit den Projektzielen übereinstimmen und ob die bestrittenen Kosten sich effektiv auf das durchgeführte Projekt beziehen und insgesamt betrachtet für dieses sinnvoll sind. Im Einzelnen prüft die Familienagentur, ob die bestrittenen Ausgaben

a) sich auf die Maßnahmen beziehen, die genehmigt und durchgeführt wurden,

b) angemessen und sinnvoll sind.

3. Weiters prüft die Familienagentur anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen die Verhältnismäßigkeit der Ausgaben.

Art. 20
Ausgabenbelege

1. Die Ausgabenbelege müssen:

a) den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen,

b) auf den Namen des Begünstigten oder im Falle von Projekten, die in Konvention organisiert und durchgeführt werden, auf den entsprechenden Projektträger ausgestellt und ordnungsgemäß quittiert sein,

c) sich auf die Maßnahmen und die zwecks Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben beziehen.

2. Den Kassenbons muss eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin des Begünstigten beigelegt werden, aus der hervorgeht, dass diese Ausgabe eng mit der durchgeführten Tätigkeit zusammenhängt.

Art. 21
Pflichten

1. Jede wesentliche Änderung des Beitragsantrags (auch wenn das Projekt nicht durchgeführt werden kann) muss der Familienagentur umgehend mitgeteilt werden.

2. Die Projektträger müssen die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen im Bereich Arbeitsrecht, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einhalten.

3. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit müssen für die Durchführung der Projekte eigene Strukturen und Räumlichkeiten oder öffentliche Strukturen wie Turnhallen, Ausspeisungen, Schulen, Kindergärten u.Ä. genutzt werden, unter Berücksichtigung der Bestimmung laut Artikel 4 Absatz 3.

4. Die Begünstigten verpflichten sich:

a) gemeinsam mit der Landesverwaltung, den Gemeinden und Netzwerken auf Bezirksebene an der Weiterentwicklung einer familienfreundlichen Gesellschaft in Südtirol zu arbeiten,

b) der Familienagentur die Informationen zu den geförderten Angeboten zwecks Veröffentlichung auf der Website des Landes, in digitaler Form und möglichst in deutscher und italienischer Sprache, zur Verfügung zu stellen,

c) den Eltern der Kinder/Jugendlichen, die an den Projekten teilnehmen, den Link zum Fragebogen zur standardisierten Erhebung der Zufriedenheit zu übermitteln,

d) die finanzierten Projekte angemessen bekanntzumachen und dabei bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei eigenen Darstellungen in den klassischen und sozialen Medien sowie im eigenen Internetauftritt sowohl den Beitragsgeber (Familienagentur, mit dem zusätzlichen Hinweis „Gefördert von“) gut sichtbar und leserlich anzuführen als auch das Logo der Familienagentur überall anzubringen.

5. Am Sitz des Begünstigten müssen folgende Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt werden:

a) die detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und die Ausgabenbelege im Original,

b) die unterschriebenen Lebensläufe der pädagogisch Verantwortlichen, des Personals mit pädagogischer Ausbildung, des Betreuungspersonals und des Verwaltungspersonals, aus denen die jeweilige Qualifikation hervorgeht,

c) die unterschriebenen Original-Anwesenheitsregister oder -listen pro Tag und Dauer des Projekts,

d) die Aufstellung der einzelnen Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten durchgeführt haben, versehen mit ihrer Unterschrift, mit Angabe der Art der durchgeführten Tätigkeit sowie der effektiv geleisteten Ehrenamtsstunden.

Art. 22
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der ausgezahlten Beitragsanträge durch.

2. Bei den Kontrollen werden die Wahrhaftigkeit der Ersatzerklärungen des Begünstigten und die Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenbelege überprüft, durch Einsichtnahme in folgende Unterlagen, ohne Anfertigung einer Kopie:

a) detaillierte Aufstellung der bestrittenen Kosten und Ausgabenbelege im Original. Antragsteller, die Projekte durch Übereinkommen (Konvention) anderen Projektträgern anvertrauen, müssen die detaillierten Ausgabenbelege für sämtliche Kosten vorlegen, die im Übereinkommen vorgesehen waren und vom Projektträger bestritten wurden,

b) Kontoauszüge der auf den Namen des Begünstigten lautenden Bankkonten, aus welchen anhand entsprechender Belege hervorgeht, dass die Ausgaben im Rahmen der geförderten Maßnahme beglichen wurden,

c) die Lebensläufe des für das Projekt eingesetzten Personals sowie eventuelle Aktualisierungen derselben, mit vorhergehender Unkenntlichmachung der Namen und aller anderen Angaben, die sich nicht auf die Qualifikation des Personals beziehen,

d) Register oder Listen der täglichen Anwesenheiten, mit vorhergehender Unkenntlichmachung der Namen der Teilnehmenden,

e) Unterlagen zu den ehrenamtlich erbrachten Stunden, welche im Zuge der Auszahlung zur Deckung eines Teils der zugelassenen Ausgaben berücksichtigt wurden,

f) allfällige weitere Unterlagen, die zur Überprüfung der vom Begünstigten gelieferten Erklärungen nötig sind.

3. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen.

4. Die Familienagentur kann auch Lokalaugenscheine durchführen, um die ordnungsgemäße Abwicklung der Projekte und die Qualität des Angebots zu überprüfen, nach Möglichkeit gemeinsam mit der jeweils zuständigen öffentlichen Körperschaft, insbesondere dann, wenn ein Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Regelwidrigkeiten besteht, oder konkrete Hinweise in diesem Sinne vorliegen.

Art. 23
Unrechtmäßig bezogene Beiträge und Widerruf derselben

1. Im Falle eines unrechtmäßig bezogenen Beitrags werden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

2. Der gewährte Beitrag wird widerrufen, wenn:

a) die Fristen für die Abrechnung laut Artikel 16 Absätze 1 und 2 verstrichen sind,

b) das Projekt, für welches der Beitrag gewährt wurde, nicht durchgeführt wurde. In diesem Fall muss der eventuell ausbezahlte Vorschuss zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen rückerstattet werden,

c) im Zuge der Kontrollen oder Lokalaugenscheine festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Bedingungen für die Beitragsgewährung verletzt bzw. nicht erfüllt sind oder es grobe Mängel in der Durchführung der Projekte gibt.

3. Bei groben Mängeln laut Absatz 2 Buchstabe c) findet Artikel 2/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.

Art. 24
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beiträge laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den einschlägigen Aufgabenbereichen des Landeshaushalts bereitgestellten Mittel.

Art. 25
Übergangsbestimmungen

1. Diese Richtlinien gelten für die Beitragsanträge für das Jahr 2021 und die darauffolgenden Jahre sowie für die entsprechenden Auszahlungsanträge.

2. Die Einreichfrist für die auf das Jahr 2021 bezogenen Anträge für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) ist auf den 30. April 2021 festgesetzt. Für diese Anträge wird der maximale Fördersatz laut Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c) auf 70 Prozent angehoben.

3. Solange die Covid-19-Pandemie anhält, gelten für die in diesen Richtlinien genannten Projekte die Leitlinien in Durchführung des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4, in geltender Fassung, und insbesondere folgende Auflagen:

a) die Gruppen müssen für die gesamte Projektdauer beziehungsweise für die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2-Notstands vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert bleiben,

b) bei der Durchführung der Tätigkeiten dürfen keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen stattfinden,

c) die Tätigkeiten finden nach Möglichkeit im Freien und immer am selben Ort statt. Ausflüge finden bevorzugt in der unmittelbaren Umgebung statt. Bei Verwendung von Verkehrsmitteln sind die diesbezüglich geltenden Bestimmungen einzuhalten.

4. Für die Rechnungslegung von Tätigkeiten, die aufgrund der Einschränkungen in Zusammenhang mit dem Covid-19-Notstand nicht durchgeführt oder nur teilweise durchgeführt werden konnten, werden die tatsächlich angefallenen und dokumentierten, zulässigen Ausgaben anerkannt, wobei die im Gewährungsdekret festgelegten zugelassenen Ausgaben nicht berücksichtigt werden und somit vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewichen wird. Es wird ein Saldo in Höhe des Betrags der tatsächlich angefallenen und dokumentierten zulässigen Ausgaben beglichen, der die erzielten Einnahmen berücksichtigt und den gewährten Beitrag nicht übersteigen darf. Es bleibt die Verpflichtung aufrecht, die geplanten Tätigkeiten möglichst umzusetzen und die im Beitragsantrag vorgesehenen Einnahmen möglichst zu realisieren.

5. Die Einreichfrist für die auf das Jahr 2022/23 bezogenen Anträge für die Projekte laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) ist auf en 30. September 2022 festgesetzt.

 

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