1. Von den Förderungen ausgeschlossen sind:
a) landwirtschaftliche Unternehmen, die nicht Kleinstunternehmen im Sinne des Anhanges I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,
b) die landwirtschaftlichen Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1, deren Umsatz in den von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeitsbereichen im Jahr 2019 weniger als 20 Prozent des Gesamtumsatzes des Betriebes im selben Jahr beträgt,
c) Unternehmen, die am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 waren; abweichend davon findet für Kleinstunternehmen die Bestimmung laut Randnummer 22 Buchstabe ca der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863, in geltender Fassung, Anwendung,
d) Unternehmen, die der Verpflichtung laut Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 355 vom 19. Mai 2020 nicht nachgekommen sind, oder Unternehmen, bei welchen im Zuge der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 5 des obgenannten Anhangs eine Regelwidrigkeit festgestellt worden ist.
2. Die Bestimmung laut Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem 1. Jänner 2019 aufgenommen haben.