1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
5. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen und vorbehaltlich möglicher strafrechtlicher Sanktionen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückerstattung zur Folge.
6. Der Betrag, der zurückgezahlt werden muss, beträgt das Eineinhalbfache des unrechtmäßig bezogenen Zuschusses zuzüglich der gesetzlichen Zinsen auf den Zuschuss, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Zuschusses berechnet werden.