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s) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. April 2021, Nr. 151)
Durchführungsverordnung über die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. April 2021, Nr. 16.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung bestimmt die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit der Konferenzzeiten, der Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen und regelt die stillschweigende Zustimmung und die Ablehnung, die im Rahmen der Dienststellenkonferenz ausgedrückt werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Organisationseinheiten der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge „das Land“, und für die vom Land abhängigen Betriebe, Körperschaften und Agenturen, für die weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekte laut Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sowie für die örtlichen Körperschaften und die Rechtssubjekte, die gemäß Artikel 13 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, örtliche öffentliche Dienste direkt oder in Konzession verwalten.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. vorbereitende Dienststellenkonferenz: die Konferenz, die dazu dient, der antragstellenden Person, vor Einreichung eines Antrags oder endgültigen Projekts mitzuteilen, unter welchen Voraussetzungen sie bei Einreichung die erforderlichen Gutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen, Ermächtigungen, Konzessionen oder anderen wie immer bezeichneten Zustimmungsakte erhält,
  2. Dienststellkonferenz zur Sachverhaltsermittlung: die Konferenz, die dazu dient, verschiedene öffentliche Interessen gleichzeitig zu prüfen, die von einem oder mehreren zusammenhängenden Verwaltungsverfahren berührt werden und dieselben Tätigkeiten oder Ergebnisse betreffen,
  3. Entscheidungskonferenz der Dienststellen: die Konferenz, die immer dann einberufen werden muss, wenn für einen Verfahrensabschluss mindestens zwei Zustimmungsakte, Gutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen oder andere wie auch immer bezeichnete Zustimmungsakte von verschiedenen öffentlichen Verwaltungen, einschließlich der Verwalter öffentlichen Gutes und Betreiber öffentlicher Dienste, einzuholen sind, bzw. wenn die Ausübung der Tätigkeit der Privatperson von mehreren wie immer bezeichneten Zustimmungsakten abhängt, mit denen verschiedene Verfahren abgeschlossen werden, die in der Zuständigkeit verschiedener öffentlicher Verwaltungen liegen,
  4. simultaner und synchroner Ablauf: der Ablauf, der die gleichzeitige Teilnahme der Vertretungen der zuständigen Verwaltungen vorsieht, wenn möglich auch auf elektronischem Weg,
  5. vereinfachter asynchroner Ablauf: der Ablauf, der ausschließlich auf elektronischem Wege und asynchron erfolgt, ohne dass eine gemeinsame Sitzung stattfindet; die Mitteilungen, die Anträge samt Unterlagen und die Zustimmungsakte werden gemäß den Bestimmungen des Kodex der digitalen Verwaltung auf elektronischem Weg übermittelt.

Art. 3 (Arten von Dienstellenkonferenzen)

(1) Diese Verordnung regelt drei Arten von Dienstellenkonferenzen:

  1. die vorbereitende Dienststellenkonferenz,
  2. die Dienststellenkonferenz zur Sachverhaltsermittlung,
  3. die Entscheidungskonferenz der Dienststellen.

Art. 4 (Vorbereitende Dienststellenkonferenz)

(1) Die vorbereitende Dienststellenkonferenz kann, auch auf begründeten Antrag der betroffenen Person, von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung einberufen werden, um Anträge oder besonders komplexe Vorprojekte, Projekte betreffend Gewerbegebiete für Güter und Dienstleistungen oder die Durchführung von öffentlichen Bauarbeiten zu prüfen, mit dem Ziel, der antragstellenden Person vor Einreichung eines Antrags oder eines endgültigen Projekts mitteilen zu können, unter welchen Voraussetzungen sie bei der jeweiligen Einreichung die erforderlichen Gutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen, Bewilligungen, Konzessionen oder anderen wie immer bezeichneten Zustimmungsakte erhält.

(2) Dem begründeten Antrag der betroffenen Person ist eine Machbarkeitsstudie beizulegen.

(3) Wird die Realisierung von öffentlichen Bauarbeiten oder von solchen im öffentlichen Interesse bewertet, äußert sich die Dienststellenkonferenz zum Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit

(4) Die vorbereitende Dienststellenkonferenz wird in vereinfachter Form abgehalten, wobei die Fristen bis auf die Hälfte gekürzt werden.

(5) Die mit dem Verfahren befasste Verwaltung kann innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt des begründeten Antrags der betroffenen Person eine vorbereitende Konferenz einberufen und alle betroffenen Verwaltungen dazu einladen.

(6) Die beteiligten Verwaltungen entscheiden anhand der von der antragstellenden Person eingereichten Dokumentation.

(7) Wenn die betroffene Person den Antrag oder das endgültige Projekt einreicht, kann die mit dem Verfahren befasste Verwaltung die Entscheidungskonferenz mit simultanem Ablauf einberufen. In dieser Konferenz dürfen die in der vorbereitenden Konferenz getroffenen Entscheidungen nur dann mit Begründung geändert oder ergänzt werden, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens signifikante Elemente hinzugekommen sind, auch auf Grund von Einwänden der privaten Subjekte zum endgültigen Projekt.

Art. 5 (Dienststellenkonferenz zur Sachverhaltsermittlung)

(1) Die Dienststellenkonferenz zur Sachverhaltsermittlung kann von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung ─ auch auf Antrag einer anderen am Verfahren beteiligten Verwaltung oder der betroffenen Privatperson ─ immer dann einberufen werden, wenn sie es für angebracht hält, dass gemeinsam öffentliche Interessen geprüft werden, die von einem oder von mehreren zusammenhängenden Verwaltungsverfahren berührt werden und dieselben Tätigkeiten oder Ergebnisse betreffen.

(2) Die Dienststellenkonferenz wird in vereinfachter und asynchroner Form abgehalten, bzw. in der Form, die von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung für angemessen befunden wird, immer unter Einhaltung der Grundsätze der Vereinfachung und Vermeidung der Erschwerung des Verfahrens.

(3) Die Verwaltung, die mit dem Verfahren befasst ist, teilt den anderen Verwaltungen auf die in Artikel 47 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82, in geltender Fassung, vorgesehene Weise folgende Inhalte mit:

  1. den Gegenstand der zu treffenden Entscheidung, die Unterlagen und die Berechtigung zum elektronischen Zugriff,
  2. die Ausschlussfrist von höchstens 15 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen die Ergänzung von Unterlagen oder Erläuterungen zu Sachverhalten anfordern können,
  3. die Ausschlussfrist von höchstens 45 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen ihre Entscheidung zum Konferenzgegenstand mitteilen müssen. Sind unter den beteiligten Verwaltungen solche, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, beträgt die genannte Frist 90 Tage. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen.

(4) Für Projekte öffentlich-privater Partnerschaft, die gemäß Artikel 183 Absatz 15 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, eingereicht wurden, kann die zuständige Fachabteilung eine vorbereitende Konferenz mit den Modalitäten laut den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels einberufen, nachdem sie die Zulässigkeit und die Vollständigkeit der im Sinne desselben Dekrets vorgelegten Unterlagen nachgewiesen hat; die vorbereitende Konferenz dient dazu, die nötigen Gutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen, Ermächtigungen, Konzessionen oder andere wie auch immer genannte Zustimmungsakte einzuholen, die für die Erklärung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit des vorgeschlagenen Projekts notwendig sind. Die beteiligten Verwaltungen treffen ihre Entscheidungen aufgrund der vom Projektträger vorgelegten Unterlagen. Die Dienststellenkonferenz äußert sich innerhalb von 90 Tagen ab Erklärung der Zulässigkeit der vorgelegten Unterlagen. Die Dienststellenkonferenz äußert sich zum Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit, um anzugeben, unter welchen Voraussetzungen das Einvernehmen, die Gutachten, Konzessionen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie immer bezeichneten Zustimmungen, die für das endgültige Projekt gesetzlich vorgeschrieben sind, erteilt werden können. Diese Regelung kann auch für besonders komplexe Vorhaben angewandt werden, für die eine Machbarkeitsstudie vorgesehen ist, deren Inhalte nach Maßgabe des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, festgelegt sind.

Art. 6 (Entscheidungskonferenz der Dienststellen)

(1) Die Entscheidungskonferenz der Dienststellen wird immer dann von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung einberufen, wenn für den Verfahrensabschluss mehrere Gutachten, Fachgutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen oder andere wie immer bezeichnete Zustimmungsakte sowohl von verschiedenen Organisationseinheiten derselben Verwaltung als auch von anderen Verwaltungen einzuholen sind.

(2) Die Dienstellenkonferenz wird von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung auch auf Antrag einer Privatperson einberufen, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit von mehreren wie immer bezeichneten Zustimmungsakten sowohl von verschiedenen Organisationseinheiten derselben Verwaltung als auch von anderen Verwaltungen abhängt.

(3) Die Entscheidungskonferenz wird in vereinfachter Form asynchron abgehalten, ausgenommen die Fälle laut Artikel 7 Absatz 1.

(4) Die mit dem Verfahren befasste Verwaltung beruft die Dienststellenkonferenz innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder ab Erhalt des Antrags, wenn das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet wird, ein und teilt den anderen betroffenen Verwaltungen mit:

  1. den Gegenstand der zu treffenden Entscheidung, die dazugehörige Dokumentation und die Berechtigung zum elektronischen Zugriff auf die für die Sachverhaltsermittlung zweckdienlichen Informationen und Unterlagen,
  2. die Ausschlussfrist von höchstens 15 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen die Ergänzung von Unterlagen oder Erläuterungen zu Sachverhalten anfordern können,
  3. die Ausschlussfrist von höchstens 45 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen ihre Entscheidung zum Konferenzgegenstand mitteilen müssen. Sind unter den beteiligten Verwaltungen solche, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes und der Gesundheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, beträgt die genannte Frist 90 Tage. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen,
  4. den Termin für eine eventuelle synchrone Sitzung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und folgende, die innerhalb von zehn Tagen ab Ablauf der Frist laut Buchstabe c) abzuhalten ist, sofern die Konferenz in vereinfachter Form zu keiner eindeutigen und unmissverständlichen Entscheidung gekommen ist.

(5) Innerhalb der Ausschlussfrist laut Absatz 4 Buchstabe c) teilen die beteiligten Verwaltungen ihre Entscheidung zum Konferenzgegenstand mit. Die Zustimmung oder das Nichteinverständnis müssen angemessen begründet sein und wenn möglich, die Angabe der Änderungen, die eventuell für eine Zustimmung oder die Überwindung eines Nichteinverständnisses erforderlich sind, enthalten. Die allfällig angegebenen Vorgaben oder Bedingungen für die Zustimmung oder für die Überwindung eines Nichteinverständnisses sind klar und deutlich auszudrücken, wobei zu spezifizieren ist, ob sie auf eine Bindung zurückzuführen sind, die in einer Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt ist, oder ob sie nach eigenem Ermessen zum besseren Schutz des öffentlichen Interesses auferlegt werden.

(6) Die Unterlassung der Mitteilung der eigenen Entscheidung innerhalb der Ausschlussfrist laut Absatz 4 Buchstabe c) oder die Mitteilung einer nicht angemessen begründeten Entscheidung gelten als bedingungslose Zustimmung. Unbeschadet davon bleiben die Fälle, in denen Europäische Rechtsbestimmungen den Erlass ausdrücklicher Maßnahmen vorschreiben.

(7) Nach Ablauf der Ausschlussfrist laut Absatz 4 Buchstabe c) trifft die mit dem Verfahren befasste Verwaltung innerhalb von fünf Arbeitstagen:

  1. eine begründete Entscheidung über den positiven Konferenzabschluss, wenn sie ausschließlich Akte der unbedingten, auch impliziten Zustimmung erhalten hat oder wenn sie nach Anhören der anderen betroffenen Verwaltungen und der Privatpersonen der Ansicht ist, dass die Bedingungen und Vorgaben angenommen werden können, die von den Verwaltungen eventuell als Voraussetzung für die Zustimmung oder für Überwindung eines Nichteinverständnisses angegeben worden sind; die so getroffene Entscheidung ersetzt in jeder Hinsicht alle wie immer bezeichneten Zustimmungsakte, die in die Zuständigkeit der betroffenen Verwaltungen fallen,
  2. eine begründete Entscheidung über den negativen Konferenzabschluss, wenn sie einen oder mehrere Nichteinverständnisakte erhalten hat, von denen sie der Ansicht ist, dass sie nicht überwindbar sind. In den auf Antrag eingeleiteten Verfahren hat die negative Abschlussentscheidung auch die Rechtswirkung der Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages laut Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung; die mit dem Verfahren befasste Verwaltung übermittelt den anderen beteiligten Verwaltungen die allfälligen Einwände, die innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Frist eingelangt sind, und geht nach Absatz 4 vor; werden diese Einwände nicht angenommen, wird dies in einer weiteren Konferenzabschlussentscheidung begründet,
  3. außer in den Fällen laut Buchstaben a) und b), hält die mit dem Verfahren befasste Verwaltung zu dem im Sinne von Absatz 4 Buchstabe d) festgelegten Termin die synchrone Sitzung der Konferenz im Sinne von Artikel 7 ab, damit die betroffenen Interessen gleichzeitig geprüft werden können.

Art. 7 (Simultaner und synchroner Ablauf der Entscheidungskonferenz der Dienststellen)

(1) Die mit dem Verfahren befasste Verwaltung kann die Sitzung der synchronen simultanen Dienststellenkonferenz, an der gleichzeitig alle Vertreter der zuständigen Verwaltungen, wenn möglich auch auf elektronischem Weg teilnehmen, in den nachstehenden Fällen direkt einberufen:

  1. falls dies wegen der besonderen Komplexität der zu treffenden Entscheidung erforderlich ist; die Entscheidung muss angemessen begründet werden,
  2. auf begründeten Antrag der betroffenen Privatperson oder der anderen beteiligten Verwaltungen.

(2) Die erste Sitzung der synchronen und simultanen Dienststellenkonferenz findet an dem vorab gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d) mitgeteilten Termin oder innerhalb von 45 Tagen ab den Mitteilungen laut Artikel 6 Absatz 4 Buchstaben a) und b) statt. Zu den Konferenzsitzungen können die Betroffenen geladen werden, einschließlich der Personen, die das allfällig in der Konferenz vorgebrachte Projekt vorgeschlagen haben.

(3) Die Konferenz schließt ihre Arbeiten innerhalb von 45 Tagen ab der ersten Sitzung ab. In den Fällen, in denen Verwaltungen beteiligt sind, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, beträgt die genannte Frist 90 Tage. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen.

(4) Jede zur Sitzung einberufene Verwaltung oder Körperschaft wird durch eine einzige Person vertreten, die befähigt ist, den Willen der Verwaltung oder der Körperschaft eindeutig und verbindlich zu äußern.

(5) Innerhalb der laut Absatz 3 für den Abschluss der Konferenzarbeiten festgelegten Frist, trifft die mit dem Verfahren befasste Verwaltung die begründete Entscheidung über den Verfahrensabschluss auf der Grundlage der vorwiegenden Willensäußerungen der an der Konferenz durch ihre Vertretungen teilnehmenden Verwaltungen; als Zustimmung einer Verwaltung gilt, wenn deren Vertretung nicht an den Sitzungen teilgenommen hat, wenn sie zwar teilgenommen, aber nicht ihren Willen geäußert hat oder wenn sie ihr Nichteinverständnis geäußert hat, das nicht begründet ist.

(6) Die Abschlussentscheidung ersetzt in jeder Hinsicht alle wie immer bezeichneten Zustimmungsakte der Verwaltungen und der Körperschaften laut Artikel 1 Absatz 2.

(7) Wird die positive Entscheidung von allen beteiligten Verwaltungen einstimmig gefasst, so ist sie unmittelbar rechtswirksam.

(8) Gegen die begründete Konferenzabschlussentscheidung können die Verwaltungen, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes sowie der Gesundheit und für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, innerhalb von zehn Tagen ab Mitteilung der Entscheidung beim Landeshauptmann Widerspruch einlegen, sofern sie vor Abschluss der Konferenzarbeiten unmissverständlich ihr begründetes Nichteinverständnis geäußert haben.

(9) Der Landeshauptmann beruft zu einem Termin, der spätestens am fünften Tag ab Erhalt des Widerspruchs anberaumt wird, eine Sitzung ein, an der die beteiligten Verwaltungen teilnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen.

(10) Wird ein Einvernehmen erzielt, trifft die mit dem Verfahren befasste Verwaltung eine neue begründete Entscheidung.

(11) Wird im Rahmen der Sitzung kein Einvernehmen erzielt, so wird die Angelegenheit der Landesregierung übergeben.

(12) Im Falle einer negativen Konferenzschlussentscheidung wird Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 8 (Verweis)

(1) Für alles, was in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften.

(2) Alle Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verstehen sich als dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung, ausgenommen Fälle, in denen ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

Art. 9 (Übergangs- und Schlussbestimmung)

(1) Die Bestimmungen dieses Dekrets werden für jene Verfahren angewandt, die nach dessen Inkrafttreten eingeleitet werden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2021 hat die mit dem Verfahren befasste Verwaltung die Möglichkeit, in allen Fällen, in denen die Entscheidungskonferenz der Dienststellen laut Artikel 6 der Verordnung einberufen werden muss, die Dienststellenkonferenz in vereinfachter Form, mit nachstehenden Änderungen, abzuhalten

  1. die beteiligten Verwaltungen treffen die ihnen zustehenden Entscheidungen innerhalb der Ausschlussfrist von 60 Tagen,
  2. abgesehen von den in Artikel 6, Absatz 7, Buchstaben a) und b) genannten Fällen, hält die mit dem Verfahren befasste Verwaltung, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für den Erlass der den einzelnen Verwaltungen zustehenden Entscheidungen, eine Sitzung aller beteiligten Verwaltungen ab, welche auf elektronischem Weg erfolgt und in der sie die jeweiligen Standpunkte zur Kenntnis nimmt und unverzüglich die begründete endgültige Entscheidung der Dienststellenkonferenz trifft gegen die, die in Artikel 7, Absatz 8 genannten Verwaltungen gemäß und innerhalb der dort angegebenen Fristen Widerspruch einlegen können. Als bedingungslose Zustimmung der Verwaltungen gilt, wenn diese nicht an der Sitzung teilgenommen haben, wenn sie zwar teilgenommen, aber nicht ihren Willen geäußert haben oder wenn sie ihr Nichteinverständnis geäußert haben, das nicht begründet ist oder sich auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Konferenzgegenstand bilden.

(3) In den in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzesdekretes vom 16. Juli 2020, Nr. 76, mit Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120, geändert und zum Gesetz erhoben, genannten Fällen, in denen es sich als notwendig erweist, die Dienststellenkonferenz auf der nächsten Planungsebene erneut einzuberufen, werden alle Fristen um die Hälfte verkürzt und die weiteren Ermächtigungen, Zustimmungen und andere wie immer bezeichnete Gutachten, die gegebenenfalls in der Ausführungsphase notwendig sind, werden in jedem Fall innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag erlassen.

Art. 10 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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