(1) Diese Verordnung bestimmt die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz unter Beachtung der Grundsätze der Sicherheit der Konferenzzeiten, der Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen und regelt die stillschweigende Zustimmung und die Ablehnung, die im Rahmen der Dienststellenkonferenz ausgedrückt werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Organisationseinheiten der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge „das Land“, und für die vom Land abhängigen Betriebe, Körperschaften und Agenturen, für die weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekte laut Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, sowie für die örtlichen Körperschaften und die Rechtssubjekte, die gemäß Artikel 13 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, örtliche öffentliche Dienste direkt oder in Konzession verwalten.