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s) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. April 2021, Nr. 151)
Durchführungsverordnung über die Funktionsweise der Dienststellenkonferenz

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. April 2021, Nr. 16.

Art. 6 (Entscheidungskonferenz der Dienststellen)

(1) Die Entscheidungskonferenz der Dienststellen wird immer dann von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung einberufen, wenn für den Verfahrensabschluss mehrere Gutachten, Fachgutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen oder andere wie immer bezeichnete Zustimmungsakte sowohl von verschiedenen Organisationseinheiten derselben Verwaltung als auch von anderen Verwaltungen einzuholen sind.

(2) Die Dienstellenkonferenz wird von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung auch auf Antrag einer Privatperson einberufen, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeit von mehreren wie immer bezeichneten Zustimmungsakten sowohl von verschiedenen Organisationseinheiten derselben Verwaltung als auch von anderen Verwaltungen abhängt.

(3) Die Entscheidungskonferenz wird in vereinfachter Form asynchron abgehalten, ausgenommen die Fälle laut Artikel 7 Absatz 1.

(4) Die mit dem Verfahren befasste Verwaltung beruft die Dienststellenkonferenz innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einleitung des Verfahrens von Amts wegen oder ab Erhalt des Antrags, wenn das Verfahren auf Antrag einer Partei eingeleitet wird, ein und teilt den anderen betroffenen Verwaltungen mit:

  1. den Gegenstand der zu treffenden Entscheidung, die dazugehörige Dokumentation und die Berechtigung zum elektronischen Zugriff auf die für die Sachverhaltsermittlung zweckdienlichen Informationen und Unterlagen,
  2. die Ausschlussfrist von höchstens 15 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen die Ergänzung von Unterlagen oder Erläuterungen zu Sachverhalten anfordern können,
  3. die Ausschlussfrist von höchstens 45 Tagen, innerhalb welcher die beteiligten Verwaltungen ihre Entscheidung zum Konferenzgegenstand mitteilen müssen. Sind unter den beteiligten Verwaltungen solche, die für den Schutz der Umwelt, den Schutz vor hydrogeologischen Risiken, den Schutz des kulturellen, kunsthistorischen und landschaftlichen Erbes und der Gesundheit sowie für die öffentliche Sicherheit und Unversehrtheit der Personen zuständig sind, beträgt die genannte Frist 90 Tage. Aufrecht bleiben die anderen von Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen,
  4. den Termin für eine eventuelle synchrone Sitzung gemäß Artikel 7 Absätze 2 und folgende, die innerhalb von zehn Tagen ab Ablauf der Frist laut Buchstabe c) abzuhalten ist, sofern die Konferenz in vereinfachter Form zu keiner eindeutigen und unmissverständlichen Entscheidung gekommen ist.

(5) Innerhalb der Ausschlussfrist laut Absatz 4 Buchstabe c) teilen die beteiligten Verwaltungen ihre Entscheidung zum Konferenzgegenstand mit. Die Zustimmung oder das Nichteinverständnis müssen angemessen begründet sein und wenn möglich, die Angabe der Änderungen, die eventuell für eine Zustimmung oder die Überwindung eines Nichteinverständnisses erforderlich sind, enthalten. Die allfällig angegebenen Vorgaben oder Bedingungen für die Zustimmung oder für die Überwindung eines Nichteinverständnisses sind klar und deutlich auszudrücken, wobei zu spezifizieren ist, ob sie auf eine Bindung zurückzuführen sind, die in einer Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschrift festgelegt ist, oder ob sie nach eigenem Ermessen zum besseren Schutz des öffentlichen Interesses auferlegt werden.

(6) Die Unterlassung der Mitteilung der eigenen Entscheidung innerhalb der Ausschlussfrist laut Absatz 4 Buchstabe c) oder die Mitteilung einer nicht angemessen begründeten Entscheidung gelten als bedingungslose Zustimmung. Unbeschadet davon bleiben die Fälle, in denen Europäische Rechtsbestimmungen den Erlass ausdrücklicher Maßnahmen vorschreiben.

(7) Nach Ablauf der Ausschlussfrist laut Absatz 4 Buchstabe c) trifft die mit dem Verfahren befasste Verwaltung innerhalb von fünf Arbeitstagen:

  1. eine begründete Entscheidung über den positiven Konferenzabschluss, wenn sie ausschließlich Akte der unbedingten, auch impliziten Zustimmung erhalten hat oder wenn sie nach Anhören der anderen betroffenen Verwaltungen und der Privatpersonen der Ansicht ist, dass die Bedingungen und Vorgaben angenommen werden können, die von den Verwaltungen eventuell als Voraussetzung für die Zustimmung oder für Überwindung eines Nichteinverständnisses angegeben worden sind; die so getroffene Entscheidung ersetzt in jeder Hinsicht alle wie immer bezeichneten Zustimmungsakte, die in die Zuständigkeit der betroffenen Verwaltungen fallen,
  2. eine begründete Entscheidung über den negativen Konferenzabschluss, wenn sie einen oder mehrere Nichteinverständnisakte erhalten hat, von denen sie der Ansicht ist, dass sie nicht überwindbar sind. In den auf Antrag eingeleiteten Verfahren hat die negative Abschlussentscheidung auch die Rechtswirkung der Mitteilung der Hinderungsgründe für die Annahme des Antrages laut Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung; die mit dem Verfahren befasste Verwaltung übermittelt den anderen beteiligten Verwaltungen die allfälligen Einwände, die innerhalb der im genannten Artikel festgelegten Frist eingelangt sind, und geht nach Absatz 4 vor; werden diese Einwände nicht angenommen, wird dies in einer weiteren Konferenzabschlussentscheidung begründet,
  3. außer in den Fällen laut Buchstaben a) und b), hält die mit dem Verfahren befasste Verwaltung zu dem im Sinne von Absatz 4 Buchstabe d) festgelegten Termin die synchrone Sitzung der Konferenz im Sinne von Artikel 7 ab, damit die betroffenen Interessen gleichzeitig geprüft werden können.
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