(1) Die vorbereitende Dienststellenkonferenz kann, auch auf begründeten Antrag der betroffenen Person, von der mit dem Verfahren befassten Verwaltung einberufen werden, um Anträge oder besonders komplexe Vorprojekte, Projekte betreffend Gewerbegebiete für Güter und Dienstleistungen oder die Durchführung von öffentlichen Bauarbeiten zu prüfen, mit dem Ziel, der antragstellenden Person vor Einreichung eines Antrags oder eines endgültigen Projekts mitteilen zu können, unter welchen Voraussetzungen sie bei der jeweiligen Einreichung die erforderlichen Gutachten, Einvernehmen, Einverständnisse, Unbedenklichkeitserklärungen, Bewilligungen, Konzessionen oder anderen wie immer bezeichneten Zustimmungsakte erhält.
(2) Dem begründeten Antrag der betroffenen Person ist eine Machbarkeitsstudie beizulegen.
(3) Wird die Realisierung von öffentlichen Bauarbeiten oder von solchen im öffentlichen Interesse bewertet, äußert sich die Dienststellenkonferenz zum Projekt über die technische und wirtschaftliche Machbarkeit
(4) Die vorbereitende Dienststellenkonferenz wird in vereinfachter Form abgehalten, wobei die Fristen bis auf die Hälfte gekürzt werden.
(5) Die mit dem Verfahren befasste Verwaltung kann innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt des begründeten Antrags der betroffenen Person eine vorbereitende Konferenz einberufen und alle betroffenen Verwaltungen dazu einladen.
(6) Die beteiligten Verwaltungen entscheiden anhand der von der antragstellenden Person eingereichten Dokumentation.
(7) Wenn die betroffene Person den Antrag oder das endgültige Projekt einreicht, kann die mit dem Verfahren befasste Verwaltung die Entscheidungskonferenz mit simultanem Ablauf einberufen. In dieser Konferenz dürfen die in der vorbereitenden Konferenz getroffenen Entscheidungen nur dann mit Begründung geändert oder ergänzt werden, wenn im weiteren Verlauf des Verfahrens signifikante Elemente hinzugekommen sind, auch auf Grund von Einwänden der privaten Subjekte zum endgültigen Projekt.