1. Die Kommission erstellt zur Unterbreitung der Nominierungsvorschläge an die Landesregierung für jede der Auszeichnungen ein Verzeichnis mit den Namen der Personen, die für die Ehrung in Frage kommen.
2. Die Verzeichnisse werden hauptsächlich auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt.
3. Die Kommission kann unabhängig von den eingegangenen Anträgen auch Personen für die Ehrung vorschlagen, die sich in den verschiedenen Bereichen des Ehrenamtes zum Wohle der Allgemeinheit besonders verdient gemacht haben oder sich durch vorbildliches öffentliches oder privates Wirken in den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bereichen hervorgetan haben und für die keine oder nur wenige berücksichtigungswürdige Anträge vorgelegt wurden.
4. Die Verzeichnisse dürfen eine Höchstzahl an Namen für die Ehrung enthalten; diese Zahl ist festgelegt in den Vorgaben des Landes Tirol zur Auszeichnung von Bürgerinnen und Bürgern mit Wohnsitz in Südtirol oder von Personen, die entweder selbst oder deren Vorfahren aus Südtirol stammen.
5. Grundsätzlich sind jährlich drei Vorschläge für das Ehrenzeichen, neun für das Verdienstkreuz und 27 für die Verdienstmedaille dem Land Tirol zu übermitteln, wobei Änderungen möglich sind.
6. Die Kommission kann auch entscheiden, das vorgesehene Kontingent nicht gänzlich auszuschöpfen.
7. Die von der Kommission ausgearbeiteten Verzeichnisse mit den Nominierungsvorschlägen enthalten eine allgemeine und knappe Beschreibung der Tätigkeiten und Leistungen der einzelnen Personen, die eine Verleihung der Auszeichnung rechtfertigen.
8. Die Kommission leitet der Landesregierung die Verzeichnisse bis zum Stichtag weiter, den diese festgelegt hat.