1. Anhand des dem Antrag beiliegenden Lebenslaufs prüft die Kommission laut Artikel 15 die Übereinstimmung der gewählten Weiterbildungsmaßnahme mit dem beruflichen Werdegang der Antrag stellenden Person.
2. Im Fall von Bildungsmaßnahmen, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, wird überprüft, ob die Bildungsmaßnahme dazu geeignet sowie erschöpfend sind.
3. Zur inhaltlichen Prüfung der Anträge können auch Fachgutachten anderer Landesabteilungen eingeholt werden.
4. Der Direktor/Die Direktorin der Landesabteilung Bildungsverwaltung entscheidet auf der Grundlage der inhaltlichen Prüfung durch die Kommission laut Artikel 15 über die Gewährung oder Nichtgewährung der entsprechenden Beiträge. Das Ergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt.
5. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang unter Berücksichtigung des Vorrangs laut Artikel 3 bearbeitet und finanziert, bis die zur Verfügung stehenden Geldmittel erschöpft sind.
6. Die Kommission laut Artikel 15 kann bestimmen, welcher Anteil der jährlich zugewiesenen Geldmittel zur Finanzierung von Kursen verwendet wird, die nicht im Jahr der Antragstellung, sondern erst in den darauffolgenden Kalenderjahren enden.