1. Die Landesabteilung Bildungsverwaltung führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es für zweckmäßig erachtet wird.
2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden. Über die Auslosung und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
3. Bei den Kontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und zwar durch
a) Vor-Ort-Kontrollen,
b) Anforderung geeigneter Unterlagen.
4. Über die Kontrollen und deren Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.
5. Die Begünstigten sind verpflichtet, die Kontroll- und Aufsichtstätigkeit der Landesabteilung Bildungsverwaltung zuzulassen.
6. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.
7. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.