(1) Zur Ausübung seiner Funktionen greift der Landesbeirat auf eine eigene, beim Südtiroler Landtag angesiedelte Organisationseinheit zurück, die nach Anhören des Landesbeirats und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen vom Landtagspräsidium bestimmt wird. Sie untersteht funktionell dem Landesbeirat und arbeitet unabhängig von der übrigen Organisations- und Führungsstruktur des Landtages. In die Organisationseinheit können in jedem Fall auch Landtagsämter ständig oder zeitweilig einbezogen werden. Für die Beratung bei besonders komplexen und spezifischen Aufgaben können ferner qualifizierte Fachleute oder sonstige Personen und Einrichtungen auf der Grundlage eigener Vereinbarungen herangezogen werden.
(2) Als Schriftführerin/Schriftführer fungiert eine Verwaltungsbeamtin/ein Verwaltungsbeamter des Südtiroler Landtages, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehören muss.