1. Der Beitrag wird auf der Grundlage der genehmigten Kindergartenabteilungen berechnet. Die jeweils zuständige Organisationseinheit der Landesverwaltung genehmigt die einzelnen Abteilungen auf der Grundlage der Zahl der eingeschriebenen, Kinder, die effektiv den Kindergarten besuchen.
2. Der höchste Beitrag beläuft sich auf einen Grundbetrag von 17.340,00 Euro pro Abteilung sowie einen zusätzlichen Betrag von 1.156,00 Euro je Kind, wobei jede Abteilung mindestens 14 Kinder haben muss, die in den Kindergarten eingeschrieben sind und diesen effektiv besuchen. Die Beiträge werden im Rahmen der Veranschlagungen auf den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programmen des Verwaltungshaushaltes des Landes gewährt.
3. Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin wird ermächtigt, den Grundbetrag und den Betrag pro Kind je nach Verfügbarkeit im Landeshaushalt anzupassen.