(1) Die Vorbereitungskurse auf die Meister- und Handelsfachwirteprüfung werden in der Regel ab einer Mindestteilnehmerzahl von acht Personen angeboten. Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes genehmigt die Vorbereitungskurse und legt die Gebühren für die Teilnahme an den Kursen und Prüfungen fest.
(2) Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes kann Teilnehmer/Teilnehmer-innen, die den Kursablauf erheblich stören, vom Kursbesuch ausschließen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.