(1) Der Direktor/Die Direktorin des zuständigen Landesamtes ernennt die Prüfungskommissionen. Die Mitglieder der Kommissionen bleiben fünf Jahre im Amt. Jenes Kommissionsmitglied, das den Vorsitz innehat, ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung verantwortlich.
(2) Für jedes Kommissionsmitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt, das ersteres bei Verhinderung vertritt. Ist ein Kommissionsmitglied befangen, wird es für die betreffende Prüfungssession ersetzt.
(3) Die Prüfungskommissionen für Unternehmensführung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:
- einer Fachperson mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich Ausbildung, die den Vorsitz innehat,
- zwei Fachpersonen im Bereich Unternehmensführung; mindestens eine davon muss Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Handwerk im Fall der Meisterprüfung im Handwerk oder im Gastgewerbe im Fall der Meisterprüfung im Gastgewerbe sein.
(4) Die Prüfungskommissionen für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:
- einer Fachperson mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich Ausbildung, die den Vorsitz innehat,
- zwei Fachpersonen im Bereich Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung; mindestens eine davon muss Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Handwerk im Fall der Meisterprüfung im Handwerk oder im Gastgewerbe im Fall der Meisterprüfung im Gastgewerbe sein.
(5) Die Prüfungskommissionen für Fachtheorie und Fachpraxis im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:
(6) Die Kommissionen für die Handelsfachwirteprüfung setzen sich zusammen aus:
- einer Fachperson mit mehrjähriger Erfahrung im Bereich Ausbildung, die den Vorsitz innehat,
- einer Fachperson im Handel, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,
- einer Person mit Handelsfachwirteabschluss oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im Handel mit mehrjähriger selbständiger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.
(7) Bei besonderen fachlichen und didaktischen Erfordernissen kann das zuständige Landesamt in Absprache mit der betreffenden Prüfungskommission weitere Fachpersonen für die Vorbereitung der Prüfungen und für die Prüfungen selbst hinzuziehen. Sie sind vollwertige Mitglieder der Kommission und werden vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes ernannt.
(8) Ist ein Mitglied der Kommission bei einer Prüfungssession befangen oder bei einem Prüfungstermin verhindert, muss es dies dem zuständigen Landesamt unverzüglich schriftlich mitteilen. Hält sich ein Kommissionsmitglied nicht an diese Pflicht kann der Direktor/die Direktorin des Amtes es ersetzen.