(1) Wenn eine Person das Abschlusszeugnis einer Ausbildung vorweist, das sie im In- oder Ausland erworben hat, kann sie von einem Teil oder von einzelnen Modulprüfungen der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung befreit werden. Die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung sind:
(2) Die Anträge auf Befreiung von Teilen der Meister- oder Handelsfachwirteprüfung müssen an das zuständige Landesamt gestellt werden. Der Direktor/Die Direktorin des Landesamtes entscheidet nach Anhören der zuständigen Prüfungskommission über die Befreiung. Falls zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Prüfungskommission ernannt ist, werden Fachpersonen der Landesberufs- oder Oberschulen sowie der repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört. Geben diese innerhalb 30 Tagen keine Stellungnahme ab, entscheidet der Direktor/die Direktorin unabhängig. Gibt es Präzedenzfälle, ist die Anhörung nicht notwendig.
(3) Eine Befreiung muss erneut überprüft und bestätigt werden, wenn das betreffende Prüfungsprogramm geändert wird.