(1) Die Musikschule stellt ihren Lernenden die Musikinstrumente zur Verfügung; diese können in der Regel längstens 3 Jahre ausgeliehen werden.
(2) Der Verleih hat eine Laufzeit von einem Schuljahr und erfolgt, unter Berücksichtigung der chronologischen Reihenfolge der diesbezüglichen Anträge, solange Musikinstrumente dafür zur Verfügung stehen.
(3) Die Leihgebühren sind wie folgt gestaffelt:
- 50,00 Euro für Instrumente mit einem Wert unter 1.000 Euro,
- 100,00 Euro für Instrumente mit einem Wert von 1.000 bis 5.000 Euro.
(4) Die Leihbedingungen werden durch einen eigenen schriftlichen Vertrag geregelt, mit dem die Lernenden oder die Eltern die Verantwortung für die Verwahrung und Pflege des Instruments sowie die Kosten für dessen Erhaltung und ordentliche Instandhaltung übernehmen und sich dazu verpflichten, es in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie es erhalten haben. Das Instrument kann erst nach Zahlung der von Absatz 3 vorgesehenen Leihgebühr ausgegeben werden.
(5) Der Verleih an Außenstehende ist ausnahmsweise mit Ermächtigung der Musikschulleitung zulässig, wobei ein Vertrag im Sinne von Absatz 4 abgeschlossen werden muss.
(6) Klaviere, elektronische Keyboards, Orgeln, Cembali und Schlaginstrumente werden nicht verliehen.