(1) Die Neuangemeldeten müssen die Gebühr für die Lehrgänge innerhalb zwei Wochen ab dem Tag zahlen, an dem sie die Aufnahmemitteilung erhalten. Mit der Einzahlung der im Schulprogramm festgelegten Gebühr gilt die Anmeldung als abgeschlossen; bei Nichtbezahlung erfolgt keine Anmeldung.
(2) Bei Wiederanmeldungen zu den Lehrgängen muss die Gebühr bis zum 30. April überwiesen werden. Die Lehrgänge dürfen erst nach Einzahlung der entsprechenden Gebühr laut Artikel 12 Absatz 1 besucht werden.
(3) Auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors der Musikschule kann besonders verdienstvollen Schülerinnen und Schülern, die die II. Leistungsstufe abgeschlossen und sich durch die fleißige Teilnahme an renommierten Veranstaltungen der Musikschule ausgezeichnet haben, die gebührenlose Anmeldung zu den Lehrgängen des Folgejahrs gewährt werden. Der Vorschlag wird der Konferenz der Verantwortlichen der Arbeitsgruppen unterbreitet, welche - nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung des Vorbereitungsgrades der Schülerin/des Schülers und deren/dessen regelmäßiger Teilnahme an den Lehrgängen - darüber befindet.
(4) Die Abmeldung von den Lehrgängen muss der Musikschule innerhalb 31. Dezember per E-Mail mitgeteilt werden. Die anteilmäßige Erstattung der Gebühr für die aufgrund der Abmeldung versäumten Unterrichtsstunden muss schriftlich beantragt werden und ist nur in folgenden Fällen, möglich:
- Verlegung des Wohnsitzes außerhalb der Provinz Bozen,
- Einschreibung an einem Konservatorium,
- Einschreibung an einer Mittelschule mit musikalischer Ausrichtung,
- schwere Erkrankung.
(5) Erfolgt die Neuanmeldung innerhalb 31. Jänner des laufenden Schuljahres, wird der Vollpreis der Studiengebühr berechnet; erfolgt sie nach dem 31. Jänner, wird die Hälfte der Studiengebühr berechnet.