(1) Die Anmeldungsanträge sind im Mai einzureichen.
(2) Die Aufnahme und die Anmeldung an der Musikschule hängen von den für die einzelnen Lehrgänge verfügbaren Plätzen ab. Wer wegen Mangels an verfügbaren Musikschulplätzen nicht zu einem Lehrgang zugelassen werden kann, wird nach den Kriterien gemäß Artikel 7 auf eine Warteliste gesetzt.
(3) Den Antragstellenden wird in der Regel innerhalb Ende Juli mitgeteilt, ob ihre Anträge angenommen oder abgelehnt wurden.
(4) Wiederanmeldungen zu den Lehrgängen erfolgen innerhalb April. Wiederanmelden können sich ausschließlich Lernende, die im Vorjahr mindestens zwei Drittel der Unterrichtseinheiten im Rahmen ihres Lehrgangs besucht haben und von der Fachlehrperson positiv bewertet wurden. Diese haben auch das Recht den eigenen Studienplatz beizubehalten.
(5) Mit der Unterzeichnung des von der Musikschule zur Verfügung gestellten Formulars werden alle Bestimmungen dieser Schulordnung und des Schulprogramms angenommen, insbesondere jene bezüglich der Schulgebühren, der Zahlungsfälligkeiten und des Ausleihens von Musikinstrumenten.
(6) Die Anmeldung zu zwei Instrumentallehrgängen ist nur dann zulässig, wenn die beiden zuständigen Fachlehrpersonen und die Musikschulleitung ihre Zustimmung geben.
(7) Wer ein Konservatorium besucht, kann an der Musikschule gleichzeitig Lehrgänge besuchen, falls freie Plätze zur Verfügung stehen. Schülerinnen und Schüler, die eine Schule staatlicher Art mit Landesschwerpunkt Musik besuchen, können sich nicht zum Instrumental- und Singunterricht einschreiben, wohl aber zu allen weiteren Lehrgängen.
(8) Im Laufe des Schuljahrs ist der Übertritt zu einem anderen Instrumentalfach nur dann zulässig, wenn entsprechende Plätze zur Verfügung stehen und die Fachlehrpersonen sowie die Schulleitung der Musikschule ihre Zustimmung geben.