(1) Diese Schulordnung regelt die Tätigkeit der Musikschule in italienischer Sprache „Antonio Vivaldi“, in der Folge „Musikschule“ genannt.
(2) Die Bestimmungen der Schulordnung sind für die Schülerinnen und Schüler der Musikschule, in Folge auch „Lernende“ genannt, bzw. für die Eltern und oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler bindend.