1. Im Sinne der weitestgehenden Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren und unter Beachtung der im Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, angeführten Grundsätze kann die Auszahlung der Beiträge in sämtlichen Verwaltungsverfahren, die von den Landesgesetzen vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, und vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, vorgesehen sind, auch durch eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben erfolgen, aus der die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Der Aufstellung wird eine Erklärung des Antragstellers beigelegt, mit der bestätigt wird, dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden. Die originalen Ausgabenbelege müssen vom Begünstigten aufbewahrt und bei eventuellen Stichprobenkontrollen vorgelegt werden.
2. Die noch nicht erledigten Auszahlungsanträge, welche nicht gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, mit den erforderlichen Unterlagen vervollständigt wurden, können im Sinne von Absatz 1 nochmals in vereinfachter Form eingereicht werden, sofern die Frist gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, nicht abgelaufen ist.