(1) Ein „bestehendes Gebäude“ im Sinne der Energiebonusregelung ist ein seit dem Stichdatum vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehendes oder ein Gebäude, wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde.
(2) Die Inanspruchnahme des Energiebonus setzt eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 bestehende und seit diesem Zeitpunkt zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus. Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt, in Abweichung zum Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse darf die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten.
(3) Bei bestehenden Gebäuden laut Absatz 1, für die kein Bonus im Sinne der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1609 vom 15.06.2009, Nr. 362 vom 04.03.2013, Nr. 964 vom 05.08.2014 sowie des Artikels 15 dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, kann der Energiebonus 20 % der bestehenden Baumasse mit der urbanistischen Zweckbestimmung „Wohnen” betragen, in jedem Fall aber 200 m³ erreichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- durch die Baumaßnahme wird eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren Klimahaus-Klasse mindestens auf Klimahaus-Klasse B erreicht oder mit der Zertifizierung KlimaHaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erreicht;
- der Bedarf an elektrischer Energie wird im Ausmaß von mindestens 30 W pro m² überbauter Fläche - ohne Nebengebäude - aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind. Sollte dies aus technischen Gründen nicht oder nicht vollumfänglich möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, dann muss der Gesamtprimärenergiebedarf im Ausmaß von mindestens 60% durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden oder der thermische Energiebedarf des Gebäudes - gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen - durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme abdeckt werden. In jedem Fall ist die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistung zur Abdeckung des Bedarfes an elektrischer Energie zu installieren. Für die letztgenannten Fällen ist ein Nachweis in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker zu erbringen.
(4) Werden mehr als 50% der bestehenden Baumasse abgebrochen, findet ausschließlich die Energiebonusregelung laut Artikel 15/ter Anwendung. 5)