(1) Dieser und die nachfolgenden Artikel 15/ter und 15/quater sehen in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die Inanspruchnahme des Energiebonus für den Zeitraum 2022 bis 31.12.2026 vor.
(2) Der Energiebonus laut den Artikeln 15/ter und 15/quater kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude in Anspruch genommen werden.
(3) Im Falle eines Gebäudekomplexes kann der Energiebonus nur einmal in Anspruch genommen werden; davon ausgenommen sind vertikal abgetrennte, eigenständige, baulich funktionelle Einheiten, auch wenn sie gemeinsame technische Anlagen oder Garagen aufweisen.
(4) Die Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes und der Denkmalpflege bleiben unberührt. Bei Gebäuden, die unter Ensembleschutz oder in Wiedergewinnungszonen stehen, sind die besonderen Merkmale zu berücksichtigen, die zu dieser Unterschutzstellung oder Widmung geführt haben.
(5) Die dank des Energiebonus hinzugewonnene Baumasse muss die urbanistische Zweckbestimmung „Wohnen“ aufweisen.
(6) Die unter Inanspruchnahme des Energiebonus verwirklichte Baumasse unterliegt der Pflicht zur Bindung laut Art. 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Diese Verpflichtung besteht nicht, falls die zusätzliche Kubatur für die Erweiterung bestehender Wohneinheiten verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheiten. Werden den Ansässigen vorbehaltene oder konventionierte Wohnungen erweitert, so muss die entsprechende Bindung auch auf den erweiterten Teil ausgedehnt werden.
(7) Im Baurechtstitel muss die Inanspruchnahme des Energiebonus angeführt sein.
(8) Unbeschadet der in den nachfolgenden Artikeln 15/ter und 15/quater enthaltenen Präzisierungen gelten die unter Artikel 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen.
(9) Unter „Baumasse“ im Sinne der Energiebonusregelung versteht sich die Baumasse über Erde.
(10) Die Energieboni laut den Artikeln 15/ter und 15/quater können ausschließlich im Mischgebiet beansprucht werden; sie sind untereinander nicht kumulierbar. In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan ist die Inanspruchnahme des Energiebonus im entsprechenden Plan vorzusehen.3)