(1) Ausschließlich für die Abfassung des Vertrags zur Eigentumsübertragung oder Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder einzelnen Wohneinheiten kann der Nachweis über die Energieeffizienz sowohl mittels KlimaHaus-Ausweis als auch auf der Grundlage einer Bewertung gemäß Interministerialdekret vom 26. Juni 2015, in geltender Fassung, erbracht werden.
(2) Die Nachweise gemäß Interministerialdekret vom 26. Juni 2015, in geltender Fassung, müssen digital auf dem Portal www.siape.bz registriert werden.
(3) Der im KlimaHaus-Ausweis oder im Nachweis der Gesamtenergieeffizienz laut Absatz 1 angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz für bestehende Gebäude oder einzelne Wohneinheiten muss in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien genannt werden.