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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 161)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU

1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. April 2020, Nr. 17.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:

  1. Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG,
  2. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  3. Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG,
  4. Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz.

(2) Weiters legt diese Verordnung in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, folgende technischen Merkmale und Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest:

  1. die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz der Gebäudehülle und der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  2. die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden,
  3. die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von bestehenden Gebäuden,
  4. die Kriterien und das Verfahren zur energetischen Zertifizierung von Gebäuden,
  5. die Nutzung von Energien aus erneuerbaren Quellen an neuen Gebäuden und bestehenden Gebäuden,
  6. die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in Gebäuden,
  7. die Gewährleistung eines unabhängigen Kontrollsystems zur Umsetzung dieser Richtlinie.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Gebäude“: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird,
  2. „Niedrigstenergiegebäude“: ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anlage 1 bestimmte Gesamtenergieeffizienz gleich oder besser als jene der KlimaHaus-Klasse A ausweist; der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden,
  3. „Gebäudehülle“: die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung bzw. dem nicht konditionierten Innenbereich trennen,
  4. „Gebäudeteil“: ein Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder aufgrund seiner bzw. ihrer energetischen Eigenschaften als eigenständig betrachtet werden kann,
  5. „Gebäudekomponente“: ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle,
  6. „neues Gebäude“: ein Gebäude, welches neu errichtet wird,
  7. „Wohngebäude“: ein Gebäude, das überwiegend zum Wohnen dient; alle übrigen Gebäude sind als Nichtwohngebäude definiert,
  8. „Wohneinheit“: ein abgeschlossener Gebäudeteil, der zum Wohnen genutzt wird,
  9. „gebäudetechnische Systeme“: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
  10. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
  11. „größere Renovierung“: die Renovierung eines bestehenden Gebäudes, bei der, ohne Anrechnung von Fensterflächen, mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle einer Erneuerung unterzogen werden, durch welche deren Beschaffenheit wesentlich verändert wird oder bei der eine Erweiterung der Nutzfläche um mehr als 25 Prozent erfolgt,
  12. „Energieeffizienz der Gebäudehülle“: die Kennzahl des Jahres-Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, der aus den Transmissions- und Lüftungswärmeverlusten und den internen und solaren Wärmegewinnen resultiert,
  13. „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes zu decken, und zwar insbesondere für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung,
  14. „Primärenergie“: Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde,
  15. „Energie aus erneuerbaren Quellen“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, nämlich Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydro-thermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas,
  16. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“: die Verteilung thermischer Energie innerhalb einer von der Autonomen Provinz Bozen abgegrenzten Versorgungszone einer Fernheizanlage in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte,
  17. „KlimaHaus-Klasse“: auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienz der Gebäudehülle ermittelte Gebäudeklassifizierung laut Anlage 1,
  18. „KlimaHaus-Protokoll“: standardisierter Ablauf der Gebäudezertifizierung für die Bescheinigung einer KlimaHaus-Klasse,
  19. „KlimaHaus-Ausweis“: ein in Südtirol anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils angibt, die nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren ermittelt wird,
  20. „kostenoptimales Niveau“: das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist; letztere werden unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt. Die wirtschaftliche Lebensdauer ist gemäß EN 15459 nachzuweisen. Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt,
  21. „technisch-wirtschaftlicher Bericht": Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Gründe für die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen, weswegen ein kostenoptimales Niveau nicht erreicht werden kann,
  22. „Klimaanlage“: Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann,
  23. „Heizungsanlage“: Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird,
  24. 24) „Wärmeerzeuger“: Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel,
    2. Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung,
    3. Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe,
  25. „Wärmepumpe“: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden,
  26. „Nennleistung“: maximale Wärme- oder Kälteleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads,
  27. „qualifizierte unabhängige Fachkräfte für die Wartung und Kontrolle der Heiz- und Klimaanlagen“: Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation gemäß den geltenden Bestimmungen; es darf sich dabei nicht um den Eigentümer/die Eigentümerin und um ihm/ihr weisungsgebundene Personen handeln,
  28. „qualifizierter Techniker/qualifizierte Technikerin“: Personen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation für die Erbringung der erforderlichen technischen Leistungen im Bereich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  29. „Energieleistungsvertrag“: gemäß der Definition der Richtlinie 2012/27/EU, in geltender Fassung, eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in diese Maßnahme in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden.

Art. 3 (Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(1) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird gemäß Anlage 3 berechnet und nach dem KlimaHaus-Protokoll zertifiziert.

(2) Die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude darf ausschließlich von qualifizierten Technikern/Technikerinnen berechnet werden, welche in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind. Dabei gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über die ausschließliche oder nicht ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Berufes.

Art. 4 (Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(1) Die Mindestanforderungen betreffen die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie den Austausch oder die Erneuerung von gebäudetechnischen Systemen oder Bauteilen. Die Mindestanforderungen beziehen sich auf die Eigenschaften und Energieeffizienz der Gebäudehülle, auf die Gesamtenergieeffizienz und auf die Verwendung erneuerbarer Energien. Die Daten zur Erfüllung der Mindestanforderungen müssen im Energieausweis korrekt wiedergegeben werden. Die Nichtanwendung der Mindestanforderungen in den Fällen laut Absatz 3 Buchstabe c) und laut den Absätzen 5, 6, 7 und 8 ist in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker/eine qualifizierte Technikerin zu begründen.

(2) Folgende Gebäudekategorien sind von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien ausgenommen, ohne dass weitere Nachweise vorgelegt werden müssen:

  1. denkmalgeschützte Gebäude im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, sowie Gebäude, die dem Ensembleschutz unterliegen, wenn die Einhaltung der Schutzvorschriften eine nicht vertretbare Veränderung ihrer Eigenart im architektonischen oder kunsthistorischen Sinne bedeutet,
  2. Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden,
  3. landwirtschaftliche Gebäude, Industrie- und Handwerksgebäude, ausgenommen Gebäudeteile, die als Büros, Wohneinheiten oder Vergleichbares zweckbestimmt sind, sofern diese in der energetischen Bewertung als eigenständig angesehen werden können,
  4. freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²,
  5. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren,
  6. Schutzhütten, Feuerwehrhallen und öffentliche Gebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen oder, alternativ dazu, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren voraussichtlicher Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

(3) Neue Gebäude müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Energieeffizienz der Gebäudehülle gleich oder höher als jene der KlimaHaus-Klasse A laut Anlage 1,
  2. Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes mindestens der KlimaHaus-Klasse A laut Anlage 1,
  3. der Gesamtprimärenergiebedarf muss im Ausmaß von mindestens 50 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden; die Anforderung laut diesem Buchstaben entfällt, wenn:
    1. die in einem technisch-wirtschaftlichen Bericht dargelegte Kosten-Nutzen-Analyse, bezogen auf die wirtschaftliche Lebensdauer, negativ ausfällt,
    2. das Gebäude in der KlimaHaus-Klasse Gold ausgeführt wird,
    3. das Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt.

(4) Bei Austausch oder Erneuerung maßgeblicher Komponenten der gebäudetechnischen Systeme müssen Produkte verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Gesamtprimärenergiebedarf muss zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden. Alternativ dazu muss der Primärenergiebedarf der betroffenen Anlage um mindestens 25 Prozent reduziert werden. Diese Anforderungen entfallen, wenn ein Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt.

(5) Der Warmwasserbedarf muss bei neuen Gebäuden sowie bei Austausch oder Erneuerung der gebäudetechnischen Systeme im Ausmaß von mindestens 60 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden. Alternativ dazu muss bei neuen Gebäuden die Gesamtenergieeffizienz mindestens 25 Prozent höher sein als die laut Anlage 1 vorgegebene oder bei Austausch der gebäudetechnischen Systeme der Primärenergiebedarf der betroffenen Anlage um mindestens 25 Prozent reduziert werden. Diese Anforderungen entfallen, wenn ein Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt.

(6) Sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, müssen:

  1. neue Gebäude und im Zuge eines Austauschs des Wärmeerzeugers auch bestehende Gebäude mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet sein,
  2. Nichtwohngebäude, deren Heizanlagen, auch in Kombination mit einer Lüftungsanlage, eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden,
  3. Nichtwohngebäude, deren Klimaanlagen, auch in Kombination mit einer Lüftungsanlage, eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

(7) Bauteile von neuen Gebäuden und Bauteile, die bei gänzlicher oder teilweiser Renovierung, bei außerordentlicher Instandhaltung der Gebäudehülle und bei Erweiterung von bestehenden Gebäuden von einem Eingriff betroffen sind, müssen die Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten und sommerlichen Wärmeschutz entsprechend der Klimazone des Standortes gemäß den Anlagen 4 und 5 einhalten.

(8) In allen Gebäuden, in denen mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Angaben zur Energieeffizienz der Gebäudehülle und zur Gesamtenergieeffizienz gemäß Anlage 7 angebracht werden.

Art. 5 (Elektromobilitätsinfrastruktur)

(1) Verfügen neue Nichtwohngebäude und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als zehn Stellplätze, so müssen sie mit mindestens einem Ladepunkt im Sinne der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe sowie, für mindestens jeden fünften Stellplatz, mit der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, ausgestattet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern:

  1. sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
  2. der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

(2) Ab 1. Jänner 2025 müssen für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens zwei, für solche mit mehr als 100 Stellplätzen mindestens drei Ladepunkte vorgesehen werden.

(3) Von den Anforderungen laut den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Definition in Titel I des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen befinden und von ihnen genutzt werden.

(4) Verfügen neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, über mehr als zehn Stellplätze, so müssen sie für jeden Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, ausgestattet werden, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu ermöglichen, sofern:

  1. sich der Parkplatz innerhalb des Gebäudes befindet und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfassen, oder
  2. der Parkplatz an das Gebäude angrenzt und die Renovierungsmaßnahmen bei größeren Renovierungen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfassen.

(5) Die Vorgaben laut den Absätzen 1, 2 und 4 werden nicht angewandt:

  1. auf Bauvorhaben, wofür der Genehmigungsantrag bis 10. März 2021 vollständig eingereicht wird,
  2. wenn die erforderliche Leitungsinfrastruktur von isolierten Kleinstnetzen abhängig wäre und die Maßnahmen zu erheblichen Problemen für den Betrieb des lokalen Energiesystems führen und die Stabilität des lokalen Netzes bedrohen würden; diese Sachverhalte müssen in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker/eine qualifizierte Technikerin nachgewiesen werden.

Art. 6 (Anwendung und Ausstellung des KlimaHaus-Ausweises sowie Führung des Verzeichnisses)

(1) Der KlimaHaus-Ausweis laut Anlage 6 ist erforderlich für alle neuen Gebäude und alle Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Gebäude laut Artikel 4 Absatz 2.

(2) Der KlimaHaus-Ausweis wird von der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus ausgestellt. Er muss der zuständigen Behörde vor Ausstellung der Benutzungsgenehmigung vorliegen.

(3) Die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus führt ein Verzeichnis der KlimaHaus-Ausweise und trägt für dessen regelmäßige Aktualisierung Sorge.

(4) Bei allen neuen Gebäuden und bei allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, muss der Bauherr/die Bauherrin der zuständigen Baubehörde erklären, dass die Unterlagen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes vor Baubeginn an die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus übermittelt werden. Nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen wird der KlimaHaus-Ausweis innerhalb von 60 Tagen ab Empfang der vom Bauherrn/von der Bauherrin eingereichten Erklärung über den Abschluss der Arbeiten ausgestellt.

Art. 7 (Gültigkeit des KlimaHaus-Ausweises)

(1) Die Gültigkeit des für das gesamte Gebäude ausgestellten KlimaHaus-Ausweises erstreckt sich auch auf die einzelnen Wohneinheiten des Gebäudes. Der KlimaHaus-Ausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren ab Ausstellungsdatum und muss bei jedem Eingriff, der die Gesamtenergieeffizienz wesentlich (mindestens um eine KlimaHaus-Klasse) ändert, aktualisiert werden.

(2) Haben keine Bauarbeiten gemäß Artikel 6 Absatz 4 stattgefunden, so fügt der Eigentümer/die Eigentümerin oder der Verwalter/die Verwalterin der Miteigentumsgemeinschaft dem KlimaHaus-Ausweis vor Ablauf der Frist laut Absatz 1 eine Eigenerklärung hinzu, die dessen Gültigkeit um weitere zehn Jahre verlängert. Eine Kopie der Eigenerklärung muss an die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus übermittelt werden.

Art. 8 (Nachweis der Gesamtenergieeffizienzbei Eigentumsübertragung und Vermietung)

(1) Ausschließlich für die Abfassung des Vertrags zur Eigentumsübertragung oder Vermietung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder einzelnen Wohneinheiten kann der Nachweis über die Energieeffizienz sowohl mittels KlimaHaus-Ausweis als auch auf der Grundlage einer Bewertung gemäß Interministerialdekret vom 26. Juni 2015, in geltender Fassung, erbracht werden.

(2) Die Nachweise gemäß Interministerialdekret vom 26. Juni 2015, in geltender Fassung, müssen digital auf dem Portal www.siape.bz registriert werden.

(3) Der im KlimaHaus-Ausweis oder im Nachweis der Gesamtenergieeffizienz laut Absatz 1 angegebene Indikator der Gesamtenergieeffizienz für bestehende Gebäude oder einzelne Wohneinheiten muss in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen in den kommerziellen Medien genannt werden.

Art. 9 (Überwachung und Strafen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(1) Die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus ist befugt, Kontrollen durchzuführen sowie Unterlagen und Informationen anzufordern, die für die Verwaltungsarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 3 dieses Artikels erforderlich sind.

(2) Wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten festgestellt, dass die Mindestanforderungen laut Artikel 4 nicht erfüllt wurden, so werden auf der Grundlage eines Feststellungsprotokolls, das der zuständigen Behörde zu übermitteln ist, die im Landesraumordnungsgesetz vorgesehenen Verwaltungsstrafen verhängt.

(3) Es wird eine Kommission zur Kontrolle der KlimaHaus-Ausweise und der Anwendung dieser Verordnung eingesetzt, bestehend aus einem Vertreter/einer Vertreterin der für die Ausstellung der Baugenehmigungen zuständigen Behörde, einem Vertreter/einer Vertreterin der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz und einem Vertreter/einer Vertreterin der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus. Die Kommission überprüft stichprobenartig einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller jährlich ausgestellten KlimaHaus-Ausweise. Es handelt sich dabei um eine Validitätsprüfung der zur Ausstellung des KlimaHaus-Ausweises verwendeten Eingabe-Gebäudedaten und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse.

Art. 10 (Kontrolle der Energieeffizienz von Heizungsanlagen)

(1) Die Heizungsanlagen müssen regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um ein hohes Maß an Effizienz sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

(2) Die Kontrolle der Energieeffizienz erfolgt an allen Heizanlagen mit Wärmeerzeugern mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW.

(3) Bei der Kontrolle der Energieeffizienz der Heizungsanlagen sind neben der Ermittlung des Wirkungsgrades der Kessel auch die Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes sowie die zugänglichen Teile der Anlage zu überprüfen. Die Kontrolle muss durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte erfolgen.

(4) Im Zuge der Tätigkeit laut Absatz 3 ist auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser zu kontrollieren.

(5) Die Kontrollen der Energieeffizienz der Heizungsanlagen sind mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.

(6) Bei Installation einer neuen Heizungsanlage ist die Kontrolle der Energieeffizienz bei Inbetriebnahme durchzuführen.

(7) Die Prüfung der Dimensionierung des Heizkessels muss nicht durchgeführt werden, wenn seit der Inbetriebnahme bzw. seit der letzten Kontrolle an der Heizungsanlage keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden oder der Wärmebedarf des Gebäudes unverändert ist.

(8) Heizanlagen, die unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen laut diesem Artikel ausgenommen, falls ein solcher Ansatz in seiner Gesamtauswirkung gleichwertig ist.

Art. 11 (Kontrolle der Energieeffizienz von Klimaanlagen)

(1) Die Klimaanlagen müssen regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um ein hohes Maß an Effizienz sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.

(2) Die Kontrolle der Energieeffizienz erfolgt an allen Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW.

(3) Bei der Kontrolle der Energieeffizienz der Klimaanlagen sind neben der Ermittlung des Wirkungsgrades auch die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes sowie die zugänglichen Teile der Anlage zu überprüfen. Die Kontrolle muss durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte erfolgen.

(4) Im Zuge der Tätigkeiten laut Absatz 3 ist auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für die Kühlung zu kontrollieren.

(5) Die Kontrollen der Energieeffizienz der Klimaanlagen sind mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.

(6) Bei Installation einer neuen Klimaanlage ist die Kontrolle der Energieeffizienz bei Inbetriebnahme durchzuführen.

(7) Die Prüfung der Dimensionierung der Anlage muss nicht durchgeführt werden, wenn seit der Inbetriebnahme bzw. seit der letzten Kontrolle an der Klimaanlage keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden oder der Kühlbedarf des Gebäudes unverändert ist.

(8) Klimaanlagen, die unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen laut diesem Artikel ausgenommen, falls ein solcher Ansatz in seiner Gesamtauswirkung gleichwertig ist.

Art. 12 (Energieeffizienzbericht)

(1) Nach der Kontrolle der Energieeffizienz einer Heizungs- oder Klimaanlage ist ein Energieeffizienzbericht gemäß Anlage 9 durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte zu erstellen.

(2) Der Bericht laut Absatz 1 enthält neben den Ergebnissen der Kontrolle auch Empfehlungen für eine kosteneffiziente Verbesserung der Energieeffizienz.

(3) Alternativ zum Bericht laut Absatz 1 kann auch ein Energieeffizienzbericht gemäß den geltenden staatlichen Bestimmungen erstellt werden.

(4) Der Energieeffizienzbericht wird dem Betreiber/der Betreiberin der Anlage ausgehändigt. Dieser/Diese muss den Bericht bis zur nächsten Kontrolle gemeinsam mit dem Anlagenheft laut Anhang D2 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 20, in geltender Fassung, aufbewahren.

Art. 13 (Inspektion der Heizungs- und Klimaanlagen und Information)

(1) Die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz, auch mit Unterstützung der Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus, überwacht die Einhaltung der in den Artikeln 10, 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen und führt Stichprobenkontrollen bei den im Bezugsjahr erstellten Energieeffizienzberichten durch.

(2) Die Agentur für Energie Südtirol – KlimaHaus informiert die Betreiber und Betreiberinnen der Anlagen über den Zweck und die Ziele der Energieeffizienzberichte und über kosteneffiziente Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Art. 14 (Verwaltungsstrafen)

(1) Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 12 werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, verhängt.

Art. 15  2)

2)
Art. 15 wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Februar 2022, Nr. 4.

Art. 15/bis  (Allgemeine Bestimmungen zum Energiebonus)

(1) Dieser und die nachfolgenden Artikel 15/ter und 15/quater sehen in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, die Inanspruchnahme des Energiebonus für den Zeitraum 2022 bis 31.12.2026 vor.

(2) Der Energiebonus laut den Artikeln 15/ter und 15/quater kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude in Anspruch genommen werden.

(3) Im Falle eines Gebäudekomplexes kann der Energiebonus nur einmal in Anspruch genommen werden; davon ausgenommen sind vertikal abgetrennte, eigenständige, baulich funktionelle Einheiten, auch wenn sie gemeinsame technische Anlagen oder Garagen aufweisen.

(4) Die Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes und der Denkmalpflege bleiben unberührt. Bei Gebäuden, die unter Ensembleschutz oder in Wiedergewinnungszonen stehen, sind die besonderen Merkmale zu berücksichtigen, die zu dieser Unterschutzstellung oder Widmung geführt haben.

(5) Die dank des Energiebonus hinzugewonnene Baumasse muss die urbanistische Zweckbestimmung „Wohnen“ aufweisen.

(6) Die unter Inanspruchnahme des Energiebonus verwirklichte Baumasse unterliegt der Pflicht zur Bindung laut Art. 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9. Diese Verpflichtung besteht nicht, falls die zusätzliche Kubatur für die Erweiterung bestehender Wohneinheiten verwendet wird, unbeschadet der Pflicht der Bindung im Falle einer nachträglichen Teilung der erweiterten Wohneinheiten. Werden den Ansässigen vorbehaltene oder konventionierte Wohnungen erweitert, so muss die entsprechende Bindung auch auf den erweiterten Teil ausgedehnt werden.

(7) Im Baurechtstitel muss die Inanspruchnahme des Energiebonus angeführt sein.

(8) Unbeschadet der in den nachfolgenden Artikeln 15/ter und 15/quater enthaltenen Präzisierungen gelten die unter Artikel 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

(9) Unter „Baumasse“ im Sinne der Energiebonusregelung versteht sich die Baumasse über Erde.

(10) Die Energieboni laut den Artikeln 15/ter und 15/quater können ausschließlich im Mischgebiet beansprucht werden; sie sind untereinander nicht kumulierbar. In Gebieten mit Durchführungs- oder Wiedergewinnungsplan ist die Inanspruchnahme des Energiebonus im entsprechenden Plan vorzusehen.3)

3)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. 7. Februar 2022, Nr. 4.

Art. 15/ter  (Energiebonus für neue Gebäude)

(1) Ein „neues Gebäude“ im Sinne der Energiebonusregelung ist ein Gebäude, das neu errichtet oder vollständig abgebrochen und wiederaufgebaut wird.

(2) Bei neuen Gebäuden, deren Gesamtbaumasse zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken bestimmt wird, kann die zulässige oberirdische Baumasse um 10 % erhöht werden, wenn das gesamte Gebäude den KlimaHaus – Nature Standard gemäß Anlage 2 dieser Verordnung erreicht und darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die ökologische Bewertung der verwendeten Materialien nach dem KlimaHaus Nature-Verfahren (ICC) liegt bei maximal 250 Punkten,
  2. der Bedarf an elektrischer Energie wird im Ausmaß von mindestens 50 W pro m² überbauter Fläche - ohne Nebengebäude - aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind. Sollte dies aus technischen Gründen nicht oder nicht vollumfänglich möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, dann muss der Gesamtprimärenergiebedarf im Ausmaß von mindestens 60% durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden oder der thermische Energiebedarf des Gebäudes - gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen - durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme abdeckt werden. In jedem Fall ist die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistung zur Abdeckung des Bedarfes an elektrischer Energie zu installieren. Für die letztgenannten Fällen ist ein Nachweis in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker zu erbringen.

(3) Bei neu errichteten Gebäuden gilt als Berechnungsgrundlage für den Energiebonus die laut den geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten zulässige Baumasse. 4)

4)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. 7. Februar 2022, Nr. 4.

Art. 15/quater  (Bonus für bestehende Gebäude)

(1) Ein „bestehendes Gebäude“ im Sinne der Energiebonusregelung ist ein seit dem Stichdatum vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehendes oder ein Gebäude, wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde.

(2) Die Inanspruchnahme des Energiebonus setzt eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 bestehende und seit diesem Zeitpunkt zu mehr als 50 % zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus. Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt, in Abweichung zum Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) letzter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Juni 2020, Nr. 24, in geltender Fassung, die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse darf die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten.

(3) Bei bestehenden Gebäuden laut Absatz 1, für die kein Bonus im Sinne der Beschlüsse der Landesregierung Nr. 1609 vom 15.06.2009, Nr. 362 vom 04.03.2013, Nr. 964 vom 05.08.2014 sowie des Artikels 15 dieser Verordnung in Anspruch genommen wurde, kann der Energiebonus 20 % der bestehenden Baumasse mit der urbanistischen Zweckbestimmung „Wohnen” betragen, in jedem Fall aber 200 m³ erreichen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. durch die Baumaßnahme wird eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren Klimahaus-Klasse mindestens auf Klimahaus-Klasse B erreicht oder mit der Zertifizierung KlimaHaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes erreicht;
  2. der Bedarf an elektrischer Energie wird im Ausmaß von mindestens 30 W pro m² überbauter Fläche - ohne Nebengebäude - aus erneuerbaren Energiequellen abgedeckt, die am Gebäude oder seinen Anbauten installiert sind. Sollte dies aus technischen Gründen nicht oder nicht vollumfänglich möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, dann muss der Gesamtprimärenergiebedarf im Ausmaß von mindestens 60% durch erneuerbare Energiequellen abgedeckt werden oder der thermische Energiebedarf des Gebäudes - gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen - durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme abdeckt werden. In jedem Fall ist die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistung zur Abdeckung des Bedarfes an elektrischer Energie zu installieren. Für die letztgenannten Fällen ist ein Nachweis in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker zu erbringen.

(4) Werden mehr als 50% der bestehenden Baumasse abgebrochen, findet ausschließlich die Energiebonusregelung laut Artikel 15/ter Anwendung. 5)

5)
Art. 15/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. 7. Februar 2022, Nr. 4.

Art. 16 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34 
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
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ActionActionArt. 3 (Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
ActionActionArt. 4 (Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
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