(1) Nach Absprache mit den Vertragspartnern wird am Ende der dreijährigen Vertragslaufzeit eine Überprüfung der vorgesehenen und der tatsächlich dokumentierten Inflation durchgeführt. Ein Ausgleich einer eventuellen Abweichung erfolgt innerhalb des ersten Jahres des nächsten Dreijahresverhandlungszeitraumes.