(1) Das vorliegende Abkommen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Dieses bleibt so lange in Kraft, bis es durch den nächsten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen laufen ab dem jeweiligen Fristbeginn, der in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegeben ist.