(1) Gegenstand des Rechts auf Aktenzugang sind die zum Zeitpunkt des Antrags tatsächlich vorhandenen, von den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 3 verwahrten Verwaltungsunterlagen; der Zugang darf folglich für die Organisationseinheiten weder mit Recherchen verbunden sein noch die Verarbeitung von Daten erfordern.
(2) Handelt es sich um das Verwaltungsverfahren betreffende Akten, die durchführbar und wirksam sind, so kann das Zugangsrecht auch während des Verfahrens gegenüber der Organisationseinheit ausgeübt werden, die dafür zuständig ist, den abschließenden Akt zu erlassen oder ständig zu verwahren.
(3) Das Recht gilt als verwirklicht, wenn die von der betroffenen Person beantragten Akten oder Unterlagen hinterlegt oder eingesehen wurden, wenn eine Kopie davon angefertigt wurde oder sie in einer sonstigen geeigneten Form veröffentlicht wurden.
(4) Das Recht auf Zugang kann so lange geltend gemacht werden, wie die Verwaltung verpflichtet ist, die beantragten Verwaltungsunterlagen aufzubewahren.
(5) Nicht zulässig sind Anträge auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen, deren Ziel darin besteht, die Verwaltungstätigkeit generell zu kontrollieren, sowie Anträge auf Zugang zu einer offensichtlich unangemessenen Anzahl an Unterlagen, die zu einer Beeinträchtigung der reibungslosen Abwicklung der Verwaltungstätigkeit führen würden.