(1) Das Recht auf Aktenzugang kann von allen privaten Rechtssubjekten ausgeübt werden, die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, die mit den Unterlagen, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht.
(2) Nach dem Grundsatz der loyalen institutionellen Zusammenarbeit wird den öffentlichen Verwaltungen der Zugang zu jenen Akten und Informationen gewährt, die sie für die Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse benötigen.
(3) Die Landtagsabgeordneten haben gemäß Artikel 15 das Recht auf Zugang zu allen Akten, Daten und Informationen, die ihnen im Rahmen der Ausübung ihres Mandats zweckmäßig sind. 3)
(4) Träger öffentlicher oder überindividueller Interessen sind berechtigt, das Recht auf Aktenzugang sowohl iure proprio als auch zum Schutz rechtlich relevanter Interessen der von ihnen vertretenen Kategorien auszuüben, sofern dies nicht die Form einer generellen Kontrolle der Verwaltungstätigkeit annimmt.