(1) Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats haben die Landtagsabgeordneten das Recht auf Zugang zu allen zweckmäßigen Unterlagen 11), Daten und Informationen im Besitz der Organisationseinheiten des Landes Südtirol und der vom Land abhängigen Betriebe, Körperschaften und Agenturen sowie jener, deren Ordnung unter die eigenen, auch delegierten Befugnisse des Landes fällt, sowie im Besitz aller weiteren öffentlichen und privaten Rechtssubjekte laut den Artikeln 1/ter und 24 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.12)
(2) Aufgrund der geltenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags können die Landtagsabgeordneten in Ausübung ihrer Kontrollfunktion direkt vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau oder vom sachlich zuständigen Landesrat/von der sachlich zuständigen Landesrätin Informationen oder Daten über Maßnahmen anfordern, die andere Landesorgane oder vom Land abhängige Betriebe oder Körperschaften ergreifen.
(3) In den spezifisch vom Gesetz vorgesehenen Fällen sind die Landtagsabgeordneten zur Geheimhaltung verpflichtet; enthalten die Unterlagen 11), Daten und Informationen personenbezogene Daten, so werden die Landtagsabgeordneten zu für die Verarbeitung Verantwortlichen und müssen folglich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß den einschlägigen Bestimmungen erfolgt.
(4) Die Landtagsabgeordneten sind nicht verpflichtet, ein rechtlich relevantes Interesse nachzuweisen; sie müssen lediglich erklären, dass die beantragten Unterlagen11), Daten oder Informationen zur Ausübung ihres Mandats zweckmäßig sind.
(5) Auf Landtagsabgeordnete, die außerhalb der Ausübung ihres Mandats Zugang zu Unterlagen11), Daten und Informationen beantragen, werden die Bestimmungen angewandt, die das Recht von Bürgerinnen und Bürgern auf Aktenzugang regeln. 13)