1. Nicht unter die zulässigen Ausgaben fallen:
a) Investitionsausgaben,
b) Ausgaben betreffend Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem fachlichen, rechtlichen und verwaltungstechnischen Beistand bzw. Aus- und Weiterbildung zugunsten bestimmter Genossenschaften,
c) Abgaben und Steuern auf das Einkommen,
d) absetzbare Mehrwertsteuer,
e) Rücklagen, vorbehaltlich von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a),
f) Abschreibungen,
g) Spenden und Schenkungen zugunsten Dritter,
h) Verluste aus Forderungen,
i) Passivzinsen,
j) Verzugszinsen und Strafen,
k) alle sonstigen Ausgaben, die nicht Endkosten für den Verband sind.
2. Beträge, die aufgrund anderer Gesetze zur öffentlichen Unterstützung zugelassen sind, können nicht als Ausgabe anerkannt werden. Sind diese Ausgaben in der anfänglichen Kostenaufstellung angeführt, so müssen sie bei der Endabrechnung abgezogen werden.